Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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1.7 Anwendung

Der vorliegende Entwurf erfordert keine besonderen Ausführungsbestimmungen. Es wird Sache der Gerichte sein, die vorgeschlagenen Bestimmungen bei Rechtsstreitigkeiten anzuwenden und sie zu konkretisieren.

1.8 Abschreibung parlamentarischer Vorstösse

Mit dem vorliegenden Entwurf erfüllt der Bundesrat den Auftrag, der ihm vom Parlament mit der Verabschiedung der Motion Gysin (03.3212) erteilt wurde. Damit kann diese Motion gemäss Artikel 122 Absatz 2 ParlG abgeschrieben werden. Erfüllt wird mit dieser Vorlage auch das Postulat Marty (03.3344).

2 Kommentar

Art. 321abis

In Artikel 321abis E-OR werden die Voraussetzungen des Melderechts definiert. Dieser Artikel konkretisiert die in Artikel 321a Absatz 1 OR festgehaltene Treuepflicht und legt die Grenzen für die in Artikel 321a Absatz 4 OR vorgesehene Geheimhaltungspflicht fest. Die Bestimmung baut auf den Kriterien des überwiegenden Interesses und der Verhältnismässigkeit auf, wie sie bisher von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.

Sie formalisiert das bei einer Meldung einzuschlagende Verfahren, womit andere Vorgehensweisen als mit der Treuepflicht und der Geheimhaltungspflicht unvereinbar erklärt werden. Die Bestimmung gilt indessen bloss für das Melderecht. Es besteht darin, dass dem Arbeitgeber oder der zuständigen Behörde bzw. der Öffentlichkeit ein Missstand zur Kenntnis gebracht wird. Insbesondere die Befragung einer Person zur Klärung des festgestellten Sachverhalts ist nicht mit einer Meldung von Missständen gleichzusetzen. Ein Arbeitnehmer, der einen Missstand feststellt, ist berechtigt, sich über den entsprechenden Sachverhalt zu informieren, bevor er den Arbeitgeber oder die zuständige Behörde auf den Missstand hinweist. Zu beachten sind aber auch in diesem Fall die Treuepflicht und die Pflicht zur Geheimhaltung. In diesem Sinn ist auch die Kontaktnahme mit einer Person oder Organisation, die entsprechende Auskünfte – insbesondere rechtlicher Art – geben kann, nicht verboten. Umgekehrt ist die Kontaktaufnahme mit einem Arbeitskollegen nicht in jedem Fall zulässig.

In Absatz 1 wird die organisationsinterne Meldung geregelt. Wenn der Arbeitgeber in einer Treu und Glauben entsprechenden Art und Weise auf Missstände hingewiesen wird, verstösst diese Meldung nicht gegen die Treuepflicht. In Absatz 1 sowie in Absatz 2 und Absatz 3 ist auch festgehalten, dass internen gegenüber externen Meldungen Priorität einzuräumen ist. Eine sich aus der Treuepflicht ergebende Pflicht zur Meldung wird dadurch nicht in Frage gestellt. Festgelegt wird sie weiterhin nach Artikel 321a Absatz 1 OR oder auf der Grundlage des Strafrechts, sofern eine Garantenstellung vorliegt.

Der Begriff Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung, da er massgebend für die Frage ist, ob die Meldung eines Missstands ohne Einhaltung