Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/54: Revision der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) · 7 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2008-03-03/267
3.3 Verzicht auf die Trennung von Tankwänden von Dieseltanks und dem Bootsrumpf
Für die beabsichtigten Änderungen in diesen Bereichen sprechen sich die Kantone AG, BL, BS und NE sowie der CCS, das Centre Patronal und die FDP aus.
Gegen die beabsichtigte Anpassung des Schweizer Rechts an die EG-Richtlinie sprechen sich die übrigen Kantone, das Bootbaugewerbe, verschiedene Umweltverbände sowie die Grüne Partei Schweiz und die SP Schweiz aus.
Diese Angleichung an europäisches Recht laufe den langjährigen Anstrengungen zum Schutz der Gewässer eindeutig zuwider. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Betrieb von Sportbooten immer wieder Schäden am Rumpf entstehen. Als Gründe hierfür werden Auf- oder Anfahrungen, Korrosion oder Osmose genannt. Auch lägen Boote häufig lange
unbeaufsichtigt an ihrem Liegeplatz. Entstehe ein Loch im Bereich eines Tanks, so trete Dieselkraftstoff direkt ins Gewässer aus.
Bei Heizöltanks von Gebäuden, welche im Aussenbereich aufgestellt werden, würden doppelwandige Tankanlagen mit zusätzlicher Überwachungseinrichtung verlangt. Es wird daher nicht verstanden, weshalb dieser zusätzliche Schutz bei Sportbooten künftig entfallen soll.
Schliesslich wird auf das erhebliche Verschmutzungspotential des Dieselbrennstoffs für die Gewässer sowie deren Flora und Fauna aufmerksam gemacht.
3.4 Anpassung weiterer Detailbestimmungen
Die Stellungnahmen zu diesen Bestimmungen sind stark divergierend und reichen von vollständiger Zustimmung bis zur Ablehnung.
Besonders sei das Thema Lichterführung (Art. 18a) erwähnt. Hier gehen vielen Teilnehmern die vorgesehenen Erleichtungen bei der Position des Hecklichtes nicht weit genug. Es wird verlangt, dass die vorgesehene Beschränkung für das aussermittige Anbringen des
Hecklichtes ersatzlos gestrichen werden soll.
Auch die in Art. 86 vorgeschlagene Präzisierung der Bestimmung, wonach Kantone das Ablegen der Schiffsführerprüfungen in einem anderen als dem Wohnsitzkanton nur bei Vorlage "triftiger" Gründe verweigern dürfen, stiess bei den Kantonen weitgehend auf Ablehnung. Der Begriff "triftige Gründe" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und daher nicht geeignet.