Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/54: Revision der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) · 6 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

1. Allgemeine Einführung

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 2007 wurde das UVEK beauftragt, die Binnenschifffahrtsverordnung so anzupassen, dass die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweizer Binnenschifffahrt möglich wird.

Vom Beschluss sind folgende zwei Schwerpunkte betroffen:

• Klassierung von Wassermotorrädern gemäss EG-Richtlinie 94/25/EG als Sportboote;

• Anpassungen der Umweltstandards im Bereich von Sportbooten an die EG-Richtlinie

94/25/EG.

Die Revision wird gleichzeitig zur Anpassung einiger weiterer Bestimmungen genutzt.

2. Erläuterungen zum Themenkomplex "EG-Sportbootrichtlinie"

Die erste Fassung der EG-Richtlinie 94/25/EG wurde 1994 verabschiedet. Mit der BSV-Revision im Jahre 2001 wurde sie weitestgehend übernommen. Die Richtlinie wurde im Jahre 2003 ergänzt (EG-Richtlinie 2003/44/EG). Auch diese Ergänzung wurde durch eine erneute Revision der BSV im Jahre 2007 grösstenteils in das Schweizer Binnenschifffahrtsrecht übernommen.

Bei den beiden Revisionen (2001 / 2007) wurde das Niveau der Schweizer Standards zum Schutz der natürlichen Umwelt und der Sicherheit der Seebenützer beibehalten. So wurden beispielsweise technische Bestimmungen für Wassermotorräder vorgegeben, mit denen ihre Leistung und damit auch die erreichbare Geschwindigkeit stark reduziert war. Das führte dazu, dass diese Fahrzeuge in der Schweiz faktisch nicht zugelassen werden konnten. Tanks mit wassergefährdenden Stoffen durften auch nach Übernahme der EG-Richtlinie nicht Bestandteil der Aussenhaut (Rumpf) von Sportbooten sein. Damit sollte der Austritt solcher Stoffe (z.B. Dieselkraftstoff, Fäkalien) in das Gewässer bei Undichtigkeiten des Tanks verhindert werden. Ferner waren Behälter zum Auffangen von Abwässern vorgeschrieben.

Mit dem vorliegenden Revisionsentwurf werden nunmehr auch in den genannten Bereichen Anpassungen an den EG-Standard vorgenommen, was eine Senkung des technischen Schutzniveaus bedeutet.

3. Erläuterung der geänderten / ergänzten Artikel in der BSV

Art. 2 Bst. a Ziff. 18 (Definition "Wassermotorrad") wird geändert. Damit gelten Wassermotorräder in der Schweiz neu als Sportboote und nicht mehr als Vergnügungsschiffe. Die bisherige Kopplung der zulässigen Leistung an die Schiffsgrösse bzw. an das Schiffsgewicht entfällt. Wassermotorräder können folglich gemäss den Herstellerangaben motorisiert werden. In der Praxis sind Leistungen von deutlich mehr als 100 kW üblich und Geschwindigkeiten von über 60 km/h ohne weiteres erreichbar. Die Zulassung von Wassermotorrädern auf Schweizer Gewässern erfolgt neu, wie bei den Sportbooten, auf der Basis einer Konformitätserklärung des Herstellers.