Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/54: Revision der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) · 6 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
Bisher haben die Kantone im Vollzug darauf bestanden, dass keine direkten Anschlüsse solcher Fäkalientanks an die Bordwand bestehen. Somit war ein missbräuchliches Ablassen von Fäkalien in das Gewässer technisch ausgeschlossen. Solche direkten Anschlüsse sind künftig zulässig. Die EG-Richtlinie verlangt in diesen Fällen nur ein Ventil zwischen dem Tank und der Bordwand.
Unbeschadet der technischen Gegebenheiten auf Sportbooten, verbietet Art. 10 Abs. 1 der BSV das Einbringen oder Einleiten von Stoffen, die das Wasser verunreinigen oder seine Eigenschaften nachteilig verändern. In der Praxis dürfte bei missbräuchlicher Handhabung eine gerichtsverwertbare Nachweisführung sehr schwer sein.
In Art. 108 Abs. 2 war bisher auch für Sportboote festgelegt, dass die Tankwand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. Dieselkraftstoff oder Fäkalien, nicht Bestandteil des Schiffsrumpfes sein durfte. Anders ausgedrückt mussten solche Tanks separat im Schiff eingebaut werden. Damit war technisch sichergestellt, dass bei undichten Tanks austretende Flüssigkeiten zunächst in den Schiffsrumpf und nicht direkt in das Gewässer gelangten. Solche Undichtigkeiten können beispielsweise durch Korrosion oder Anfahrungen entstehen. Der Inhalt von Brennstofftanks in Sportbooten kann bis zu 1000 l, z.T. auch mehr betragen. Dieser Schutz (Doppelhülle, wie z.B. bei Erdtanks zur Lagerung von Heizöl bei Häusern) entfällt künftig bei Sportbooten. Gemäss der EG-Richtlinie dürfen Tanks für Dieselkraftstoffe Bestandteil des Bootsrumpfes sein. Dies gilt zukünftig auch in der Schweiz.
Art. 109 Abs. 3: Bisher war eine Messung des Betriebsgeräusches für in der Schweiz typengeprüfte Schiffe mit einer gesamten Antriebsleistung von weniger als 40 kW nicht obligatorisch. Diese Regelung wird nun auch auf Schiffe ausgedehnt, welche nicht in der Schweiz typengeprüft sind. Damit wird die Ungleichbehandlung von in der Schweiz typengeprüften Schiffen und solchen die nicht hier typengeprüft sind, beseitigt. Die zuständige Behörde kann eine Messung des Betriebsgeräusches anordnen, wenn Zweifel bestehen, dass ein Schiff den Grenzwert von 72 dB(A) gemäss Abs. 1 von Art. 109 einhält.
Art. 134a Abs. 1: Die bisherige Definition von wettkampftauglichen Schiffen enthielt den Begriff der „wasserdicht verschliessbaren“ Stauräume an Bord von Segelschiffen. Dieser Begriff war in der BSV nicht definiert, was zu Nachfragen führte.
Die neu eingeführte Definition des Begriffs „wasserdicht“ in Art. 2 Bst. b Ziff. 9 hat nun unerwünschte Auswirkungen. Die überwiegende Zahl kleiner Segelschiffe verfügt nicht über „wasserdichte“ Stauräume. Solche Segelschiffe gelten gemäss der bisherigen Formulierung in Art. 134a als wettkampftauglich und profitieren von der erleichterten Bestimmung bezgl. der Rettungsmittel. Damit wird der Kreis wettkampftauglicher Wassersportgeräte zu sehr ausgeweitet.
Die bisherige Anforderung eines „wasserdichten“ Stauraums wird durch die Anforderung nach einem „sprühwasser- und wetterdichten“ Stauraum (Art. 2 Bst. b Ziff. 10) ersetzt. Viele kleine Segelschiffe verfügen über „sprühwasser- und wetterdichten“ Stauraum. Nur wenige Segelschiffe haben gar keinen Stauraum. Dies sind meist jene Schiffe, die bei Wettkämpfen eingesetzt werden. Sie gelten weiterhin im Sinne von Art. 134a als wettkampftauglich. Damit bleibt der ursprüngliche Sinn der Bestimmung gewahrt.