Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/54: Revision der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) · 6 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
Art. 166 Abs. 25: Den Kantonen wird eine Frist von 1 Jahr zur Ausweisung von Wasserflächen und Startgassen, welche für die Befahrung mit Wassermotorrädern freigegeben werden, eingeräumt. Es besteht indes kein Zwang zur Ausweisung solcher Wasserflächen. Eine analoge Regelung wurde bereits bei der Einführung der Verbotes zur Verwendung von Drachensegelbrettern im Jahre 2001 angewendet.
Anhang 4: Die Verbots- und Erlaubnistafel für die Verwendung von Wassermotorrädern wird in Verbindung mit den geänderten Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen für solche Fahrzeuge eingeführt (vgl. Ausführungen zu Art. 2 Bst. a Ziff. 18, Art. 37 und Art. 54).
Anhang 15 Ziff. 9: Das Mitführen von Ausrüstungsgegenständen auf Wassermotorrädern, wie sie für andere motorisierte Schiffe vorgeschrieben sind, ist aus Platzgründen nicht möglich. Unter der neu eingeführten Ziffer 9 wird eine reduzierte Mindestausrüstung für Wassermotorräder festgelegt.
Anhang 33: Hier wird den geänderten Bestimmungen über die Geräuschmessung von Schiffen mit einer gesamten Leistung der Antriebsmotoren von weniger als 40 kW Rechnung getragen (vgl. Art. 109 Abs. 3).