Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/54: Revision der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) · 6 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
die Befahrung mit Wassermotorrädern bewilligt haben (Abs. 2). Eine analoge Regelung wurde im Jahre 2001 bereits für die Verwendung von Drachensegelbrettern in der BSV erlassen. Für die allfällige Freigabe solcher Wasserflächen gelten Einschränkungen, die dem Schutz der übrigen Seebenützer und der natürlichen Umwelt dienen.
In Abs. 3 wird die Verwendung von Wassermotorrädern in den Uferzonen (bis 300 m vom Ufer) auf eigens dafür bewilligte und besonders gekennzeichnete Startgassen beschränkt. Damit soll der Schutz anderer Seebenützer wie z.B. der Badenden oder sensibler Wassergebiete (Schilfzonen mit Brutplätzen von Vögeln etc.) sichergestellt werden.
In Abs. 5 wird der Verwendungszeitraum von Wassermotorrädern innerhalb des Tages eingeschränkt, weil sie keine nautische Beleuchtung und Scheinwerfer führen. Damit sind sie bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen für andere Seebenützer nicht erkennbar. Die Führer von Wassermotorrädern haben wegen fehlender Scheinwerfer keine Möglichkeit Objekte im Wasser (Bsp. Schwimmer, Treibholz etc.) rechtzeitig zu erkennen. Bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen gefährden sie sich und andere Seebenützer.
Ob sich diese Regelungen in der Praxis bewähren, bleibt indes abzuwarten. Anders als Drachensegelbretter haben Wassermotorräder einen nahezu unbegrenzten Aktionsradius und erreichen eine erheblich höhere Geschwindigkeit. Zudem sind sie äusserst wendig, können wegen ihres Antriebs Flachwasserzonen befahren und sind leicht ein- und auszuwassern. Dies erschwert eine wirksame Kontrolle durch Polizeikräfte. Die Gefahr missbräuchlicher Benützung ist damit gegeben.
Die anderen Absätze bleiben inhaltlich unverändert.
In Art. 84 Abs. 1 sind bisher die Muster, nach denen Schiffsführerausweise ausgestellt werden, einzeln aufgeführt ("Muster 1 und 2 von Anhang 5"). Diese Aufzählung wird durch einen summarischen Verweis auf "die Muster in Anhang 5" ersetzt. Dies steht im Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Kantone, in der Schifffahrt den Führerausweis im Kreditkartenformat einzuführen. Diese Einführung bedingt ein zusätzliches Muster in Anhang 5. Die Kompetenz zur Festlegung von Form und Inhalt der Ausweismuster liegt beim UVEK.
In Art. 86 Abs. 2 war bereits festgelegt, dass die Prüfung zur Erlangung eines Schiffsführerausweises auf Gesuch und mit Einwilligung der zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen als dem Wohnsitzkanton abgelegt werden kann. Es fehlte jedoch eine Bestimmung wonach dieses Gesuch nur bei Vorlage triftiger Gründe abgelehnt werden darf. Dies führte in der Vergangenheit verschiedentlich zu Problemen, welche durch eine entsprechende Ergänzung des Abs. 2 beseitigt werden sollen.
In Art. 107a Abs. 1 sind die Bestimmungen der BSV aufgeführt, welche nicht auf Sportboote anwendbar sind. Neu ist hierin auch der Art. 108 Abs. 1 und 2 aufgeführt.
Aufgrund der Angleichung der Schweizer Bestimmungen an diejenigen der EG-Richtlinie 94/25/EG, ist auf Sportbooten zukünftig kein Auffangbehälter für Abwasser aus Wohn- und Kocheinrichtungen mehr vorgeschrieben (war bisher in Art. 108 Abs. 1 enthalten). Auch für feste Abfälle müssen zukünftig keine Behälter mehr an Bord mitgeführt werden. Einzig die Abwässer aus WC-Anlagen sind weiterhin in einem Fäkalientank aufzufangen.