Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/59: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 8 Seiten

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ten Ergänzungen waren für die Schweiz annehmbar, da sie Kriterien darstellen, die sinngemäss den Bestimmungen des erwähnten Artikels 4 entsprechen. Zudem wird in Ziff. 1 des Protokolls präzisiert, dass der Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung sich aus dem Zusammenwirken der beiden Kriterien „Ort erheblicher betrieblicher oder geschäftlicher Tätigkeiten“ sowie „Verwaltung und Kontrolle dieser Tätigkeiten“ ergibt.

Artikel 5 – Betriebstätte

Im Rahmen des Gesamtergebnisses der abgeschlossenen Verhandlungen wurde in Absatz 3 eine Dauer von sechs Monaten aufgenommen, bei deren Überschreitung eine Bauausführung oder Montage sowie die damit verbundenen Überwachungstätigkeiten eine Betriebsstätte begründen. Lokal erbrachte Dienstleistungen sind im Quellenstaat steuerbar, wenn diese eine Dauer von sechs Monaten überschreiten. Es handelt sich dabei um eine für OECD-Mitgliedstaaten zwar atypische Lösung, die sich jedoch als unumgängliche Konzession für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen erwies.

Die Türkei verfolgt eine unnachgiebige Abkommenspolitik im Verhältnis zu jenen OECD-Mitgliedstaaten, deren wirtschaftliche Entwicklung mit jener der Schweiz vergleichbar ist. Eine Abweichung von dieser Politik war somit nicht zu erwarten, zumal die türkische Delegation diesbezüglich über keinerlei Verhandlungsspielraum verfügte. Die Schweiz hat auch gegenüber anderen, bedeutungsmässig mit der Türkei vergleichbaren Staaten solche Bestimmungen vereinbart (z.B. mit den Philippinen oder mit Thailand). Dieses Zugeständnis konnte letztlich schweizerischerseits als annehmbarer Preis für den Abschluss des Abkommens angesehen werden.

Artikel 7 – Unternehmensgewinne

In Bezug auf die Besteuerung der Unternehmensgewinne folgt das Abkommen den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens.

Artikel 8 – Seeschifffahrt, Luftfahrt und Strassenverkehr

Diese Bestimmung sowie jene gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 gelten auch für den internationalen Strassenverkehr. Diese von der Türkei gewünschte Ausdehnung, deren praktische Bedeutung eher gering ist, ist bereits in anderen von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. mit Bulgarien, Ungarn oder Rumänien) zu finden.

Artikel 9 – Verbundene Unternehmen

Wie in den meisten in letzter Zeit abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gelang es auch, in diesen Artikel die der schweizerischen Praxis entsprechenden Absätze 2 und 3 einzubringen. Der Abkommensentwurf sieht in Absatz 2 vor, dass sich die Vertragsstaaten hinsichtlich der Berichtigung der Gewinne konsultieren können. Eine Gewinnberichtigung ist