Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/59: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 8 Seiten
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austausch zugestanden, welche auf Verlangen einen Austausch der für die Durchführung der Abkommensbestimmungen einerseits und des innerstaatlichen Rechts im Falle von Steuerbetrug andererseits notwendigen Informationen vorsieht. Eine solche Bestimmung wurde von der Schweiz bereits anderen Staaten zugestanden. Ziffer 6 des Protokollentwurfs hält die Grundsätze fest, welche die Schweiz in diesem Bereich befolgt: Grundsatz der doppelten Strafbarkeit (auch nach schweizerischem Recht muss ein Steuerbetrug vorliegen), Erfordernis eines direkten Zusammenhangs, Reziprozität und plausible Darlegung des Sachverhalts. Diese Amtshilfe wird für nach dem Inkrafttreten begangene Vergehen geleistet. Die mit der Türkei getroffene Lösung über den Informationsaustausch bedeutet eine konkrete Umsetzung der von der Schweiz im OECD-Bericht „Zugang zu Bankinformationen für Steuerzwecke“ („Improving access to bank information for tax purposes“) eingegangenen Verpflichtungen; der betreffende Bericht wurde im Jahre 2000 vom Fiskalkomitee der OECD genehmigt.
Artikel 28 – Inkrafttreten
Das Abkommen tritt zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen sind ab dem 1. Januar des auf diesen Zeitpunkt folgenden Jahres anwendbar.
3. Beurteilung und Schlussfolgerung
Der vorliegende Abkommensentwurf enthält insgesamt Lösungen, die auf der gleichen Ebene liegen wie jene, die von der Türkei mit anderen, wirtschaftlich mit der Schweiz vergleichbaren OECD-Mitgliedstaaten vereinbart wurden. Zumal keine vorteilhafteren Lösungen zu gewärtigen waren, erwies es sich als angebracht, die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz durch Abschluss dieser Verhandlungen wahrzunehmen. Mit diesem Abkommen wird nunmehr die einzige Lücke im Abkommensnetz der Schweiz mit den OECD-Mitgliedstaaten geschlossen. Überdies wird die von der Schweiz im Jahre 2000 beschlossene Neuorientierung ihrer Abkommenspolitik im Bereiche des Informationsaustausches umgesetzt. Das Abkommen wird für die Entwicklung der bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen förderlich sein.