Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/59: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 8 Seiten
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ausgeschlossen, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem die Gewinne erzielt wurden, mehr als fünf Jahre verflossen sind.
Artikel 10 – Dividenden
Für die Türkei war ein auf 5 Prozent begrenztes Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen nur für jene Fälle denkbar, in denen der Ansässigkeitsstaat des Empfängers Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von der Besteuerung ausnimmt. Die Türkei wünschte, eine solche Lösung im Artikel selbst zu garantieren, indem die Voraussetzung der Steuerbefreiung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers ausdrücklich erwähnt wurde. Eine massgebliche Beteiligung liegt bei einem Anteil von mindestens 20 Prozent am Kapital vor.
Ausserdem kann der Quellenstaat auf Gewinnen, die eine Betriebsstätte ausschüttet, eine Quellensteuer erheben („branch profits tax“). Das türkische Steuerrecht sieht eine solche Besteuerung zum Satze von gegenwärtig 15 Prozent vor. Schliesslich konnte unter der Voraussetzung der Steuerbefreiung dieser Gewinnausschüttungen im Ansässigkeitsstaat des Empfängers ebenfalls eine auf 5 Prozent begrenzte Quellensteuer vereinbart werden. In den übrigen Fällen bleibt der Satz von 15 Prozent anwendbar.
Die erwähnte Steuerbefreiung als Voraussetzungen zur Erlangung des auf 5 Prozent reduzierten Satzes gilt einseitig nur für Dividenden und Gewinne aus türkischer Quelle, die an Empfänger mit Ansässigkeit in der Schweiz ausgeschüttet werden. Diese einseitige Voraussetzung entspricht auf schweizerischer Seite dem Bedürfnis nach administrativer Vereinfachung. Da das türkische Steuerrecht nur für gewisse Fälle und unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung der Dividenden vorsieht, können damit die mit der Überprüfung der betreffenden türkischen Regelung verbundenen praktischen Schwierigkeiten gemieden werden.
Hervorzuheben ist Ziff. 2 des Protokolls, welche die türkischen Anlagefonds („investment funds“ ohne Rechtspersönlichkeit und „investment trusts“ mit Rechtspersönlichkeit) betrifft und im Zusammenhang mit Artikel 10 präzisiert, dass die von solchen türkischen Fonds ausgeschütteten Erträge den Dividenden gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung bedeutet jedoch keine Vorwegnahme des Entscheids über die Abkommensberechtigung der Fonds selbst. Aus diesem Grunde und soweit erforderlich soll dieser letzte Punkt später im Rahmen einer Verständigungslösung geregelt werden, und zwar gemäss der diesbezüglichen schweizerischen Praxis.
Die zu Artikel 10 vereinbarten Lösungen können insgesamt als zufriedenstellend angesehen werden.
Artikel 11 und Ziff. 3 des Protokolls – Zinsen
Die vereinbarte Lösung ist im Zusammenhang mit der von der Türkei gewünschten Regelung über die Anrechnung der fiktiven Steuer zu beurteilen. Es sind folgende Sätze vereinbart wor-