Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/59: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 8 Seiten

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Artikel 18 und 19 – Ruhegehälter

Artikel 18 folgt den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens. Wie in anderen von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen fallen neben den Ruhegehältern auch die Renten unter diese Bestimmung.

Entsprechend der schweizerischen Abkommenspraxis wird in Ziffer 5 des Protokollentwurfs die schweizerische Abkommenspraxis, wonach Artikel 18 und 19 des Abkommensentwurfs hinsichtlich der Ruhegehälter auch auf Kapitalleistungen anwendbar sind, ausdrücklich bestätigt.

Artikel 20 – Studenten

Wie in anderen von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in Bezug auf Stipendien und nicht unter Absatz 1 fallende Entgelte garantiert ein zweiter Absatz, dass Studenten, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, wie die ansässigen Studenten behandelt werden.

Artikel 23 – Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Schweiz wendet die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt - soweit erforderlich – die pauschale Anrechnung auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Wie bereits dargelegt ist die Anrechnung der fiktiven Steuer auf Zinsen und Lizenzgebühren auf 7 Jahre seit dem Inkrafttreten des Abkommens befristet; die diesbezüglichen Sätze wurden auf 5 Prozent für Zinsen (einschliesslich Finanz-Leasing) und auf 10 Prozent für Lizenzgebühren begrenzt.

Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass nach Auffassung der türkischen Behörden alle ministeriellen Massnahmen zwecks Ermässigung oder Aufhebung der Quellensteuern wirtschaftsfördernde Anreize darstellen und aus diesem Grunde für die Anrechnung der fiktiven Steuer zu berücksichtigen sind. Das erklärt denn auch, weshalb die diesbezügliche Bestimmung allgemein verfasst wurde.

Artikel 26 – Informationsaustausch

Die türkische Delegation wünschte anfänglich eine Amtshilfeklausel, welche auch die Anwendung des innerstaatlichen Rechts einschliesst, um damit namentlich der Steuervermeidung entgegenzutreten. Danach erklärte sie sich jedoch bereit, ihre Ansprüche auf jene Lösungen zu beschränken, welche die Schweiz im Rahmen des Zinsbesteuerungsabkommens den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestanden hat (Amtshilfe in Fällen von Steuerbetrug oder von Vergehen, die einem Steuerbetrug gleichkommen). Diese Ausweitung des Informationsaustausches war für die Schweiz an sich unannehmbar, da sie sich aufgrund des Zinsbesteuerungsabkommens nur gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet hatte. Schliesslich wurde aber im Rahmen des Gesamtkompromisses, der das Gesamtergebnis dieser Verhandlungen berücksichtigt, eine Bestimmung über den Informations-