Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/59: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

den: Nullprozent auf Zinsen, die einem Vertragsstaat oder seiner Zentralbank bezahlt werden; 5 Prozent auf Zinsen für garantierte oder versicherte Darlehen und Kredite, die im Rahmen von Exportförderungsmassnahmen gewährt wurden; 10 Prozent auf Zinsen, die zu Gunsten von Banken bezahlt werden und 15 Prozent in allen übrigen Fällen. Für Zinsen, die aufgrund des türkischen Rechts steuerbefreit sind, ist während höchstens sieben Jahren eine auf 5 Prozent begrenzte Anrechnung der fiktiven Steuer zu gewähren. Diese Regelung über die Anrechnung der fiktiven Steuer gilt auch für Zinsen des Finanz-Leasing.

Artikel 12 – Lizenzgebühren

Der Quellenstaat der Lizenzgebühren kann eine auf 10 % begrenzte Steuer erheben (Absatz 2). Dies entspricht dem in den Abkommen zwischen der Schweiz und wenig industrialisierten Staaten üblichen Satz. Gegebenenfalls ist während höchstens sieben Jahren seit dem Inkrafttreten des Abkommens eine Anrechnung der fiktiven Steuer von 10 Prozent zu gewähren.

Berücksichtigt man die derzeitige Steuerbelastung nach internem türkischem Recht (22 Prozent), so können diese Lösungen aus schweizerischer Sicht als insgesamt vorteilhaft angesehen werden.

Schliesslich wird in Ziff. 4 des Protokollentwurfs präzisiert, dass die realisierten Gewinne aus der Übertragung von Rechten, welche unter den Begriff des dritten Absatzes von Artikel 12 fallen, als Kapitalgewinne gemäss Artikel 13 zu behandeln sind, sofern nicht nachgewiesen wird, dass mit der betreffenden Zahlung keine echte Eigentumsübertragung abgegolten wurde.

Artikel 13 – Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

Die Kapitalgewinne werden derzeit in der Türkei grundsätzlich nicht besteuert. Einige Ausnahmefälle bleiben jedoch vorbehalten (z.B. Anteile an Anlagefonds). Trotz dieser Rechtslage strebt die türkische Abkommenspolitik nach wie vor die Aufnahme einer Bestimmung zu diesem Artikel an, welche dem Quellenstaat das Βesteuerungsrecht auf Spekulationsgewinnen zuteilt. Als solche gelten Gewinne, die innerhalb einer Zeitspanne von zwölf Monaten zwischen Kauf und Verkauf erzielt werden. Dieses Besteuerungsrecht des Quellenlandes wird von der Schweiz nur bei tatsächlicher Besteuerung anerkannt (Art. 22 Abs. 1 Bst. a).

Artikel 14 – Selbständige Arbeit

Buchstabe b des ersten Absatzes sieht eine zusätzliche Voraussetzung des Besteuerungsrechts vor. Dem Staat, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht das Besteuerungsrecht zu, wenn der Aufenthalt innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten mehr als 183 Tage beträgt. Diese Regelung gilt auch bei Fehlen einer festen Einrichtung.