Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/62: Änderung von Art. 3a Abs. 4 Bst. d der Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) · 6 Seiten

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1 Ausgangslage

Mit Einführung des Verbots der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen durch Nichtbanken gemäss Art. 1 Abs. 2 Bankengesetz (BankG) im Rahmen der Swisslex-Revision im Jahre 1994 wurden verschiedene gängige Formen der Mittelbeschaffung verboten. Die abschliessend formulierten Ausnahmen von diesem Verbot wurden in Art. 3a Bankenverordnung (BankV) in den Absätzen 3 und 4 geregelt.

Der 1994 in die Vernehmlassung geschickte Entwurf zu Art. 3a BankV hatte noch vorgesehen, dass Einlagen von Genossenschaftern und Vereinsmitgliedern dann nicht als Publikumseinlagen qualifiziert werden, wenn die gewährten Mittel in einem überblickbaren, engen Konnex mit dem Selbsthilfezweck der Organisation stehen und keine Tätigkeit im Finanzbereich vorliegt. Zudem hätte der Mitgliederkreis statutarisch nach geographischen und sachlichen Kriterien beschränkt sein müssen (lokale Konsumvereine und Gewerbegenossenschaften). Politische Gründe waren dann aber Anlass dafür, dass für Genossenschaften in der Endfassung auf die systemgerechte Bindung an den Konnex zur Selbsthilfe wie auch auf die Beschränkung des Mitgliederkreises verzichtet wurde. Die damaligen Missstände rund um den European Kings Club führten auf der anderen Seite dazu, dass bei Vereinen auf eine Ausnahmeregelung vollständig verzichtet wurde.

Die Rechtsungleichheit zwischen Genossenschaften und Vereinen wurde zunächst über die Einführung von Rz 27bis des EBK-Rundschreibens 96/4 gemildert und mit der Revision der Bankenverordnung von 2003 vollständig beseitigt. Vereine, Genossenschaften und Stiftungen werden heute gleichbehandelt. Eine Gleichbehandlung dieser drei Organisationsformen rechtfertigt sich auch weiterhin.

2 Geltendes Recht / Schwächen

Nach Art. 1 Abs. 2 BankG kann der Bundesrat Ausnahmen vom Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen vorsehen. Diese Ausnahmen wurden vom Gesetzgeber jedoch ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen der Schutz der Einleger gewährleistet ist.

Vereine, Genossenschaften und Stiftungen unterliegen in Bezug auf den nach Art. 1 Abs. 2 BankG verlangten Schutz der Einleger keiner Aufsicht, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausnahme grundsätzlich nicht erfüllt sind. Wenn dennoch eine Ausnahmeregelung erfolgen soll, so darf dies nur in sehr engem Rahmen und unter bestmöglicher Wahrung des Anlegerschutzes erfolgen.

Die heutige Regelung von Art. 3a Abs. 4 Bst. d BankV genügt diesen Anforderungen nicht. Sie erlaubt den Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen beispielsweise, für ihre Kunden Konten zu führen, auf denen ohne Einhaltung von Kündigungsfristen im Sinne einer Kontokorrentführung Ein- und Auszahlungen möglich sind. Die Verwendung der entgegengenommenen Gelder muss dabei in keinem Konnex zum ideellen Zweck oder zur gemeinsamen Selbsthilfe stehen. In solchen Fällen bezweckt der Kunde denn

Einlagen bei Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen 3/6