Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/62: Änderung von Art. 3a Abs. 4 Bst. d der Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) · 6 Seiten
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einen direkten Konnex zum ideellen Zweck oder zu der gemeinsamen Selbsthilfe kaum beeinträchtigt.
5 Rechtsvergleich
Im EU-Recht findet sich keine mit Art. 3a Abs. 4 Bst. d BankV vergleichbare Regelung, bei der gewissen Gesellschaftsformen ohne Bindung an einen konkreten Verwendungszweck unbeaufsichtigt die Entgegennahme von Publikumsgeldern ermöglicht wird.
Einlagen bei Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen 6/6