Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/62: Änderung von Art. 3a Abs. 4 Bst. d der Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) · 6 Seiten
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auch regelmässig nicht die Unterstützung des Vereins, der Stiftung oder der Genossenschaft, sondern beabsichtigt einzig, von den attraktiven Konditionen für Kontoführung und Anlagen zu profitieren.
Gerade die Retailkunden will das Bankengesetz jedoch speziell vor dem Verlust ihrer Einlagen schützen, indem Banken nicht nur allgemein die Eigenmittelvorschriften erfüllen müssen, sondern speziell kleinere Einlagen bis CHF 30'000.- von einem Konkursprivileg profitieren und zusätzlich über den Einlegerschutz (Art. 37h BankG) besonders geschützt werden. Anleger von Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen profitieren hingegen nicht von solchen Schutzbestimmungen. Das Bewusstsein für diese fehlende Sicherheit dürfte gerade bei Retailkunden in der Regel fehlen.
Grosse, kommerziell tätige Genossenschaften nehmen teilweise Einlagen in beträchtlicher Höhe von Genossenschaftern, aber auch Dritten entgegen. Dabei existieren Genossenschaften, bei denen kurzfristig rückzahlbare Kontoverbindlichkeiten von gegen CHF 1 Mrd. bestehen. Der EBK sind sodann Genossenschaften bekannt, bei denen derartige kurzfristige Verbindlichkeiten 90% des gesamten Fremdkapitals ausmachen. Aber auch Vereine wie Sportclubs oder Freikirchen sind auf die finanzielle Unterstützung von mehr oder weniger nahestehenden Dritten angewiesen.
Bei verschiedenen Genossenschaften und Vereinen hängt teilweise ihre Existenz von der Verfügbarkeit solcher Fremdmittel ab. Diese Existenzgrundlage soll den Vereinen, Genossenschaften und Stiftungen nicht entzogen werden. Gegeneinander abzuwägen sind jedoch das Schutzbedürfnis der einzelnen Anleger und die Abhängigkeit von Einlagen aus dem engeren oder weiteren Umfeld. Eine Ausnahme vom Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen scheint dabei gerechtfertigt, soweit Anleger gar nicht geschützt werden, sondern mit ihren Darlehen bewusst die Ziele des Vereins, der Stiftung oder der Genossenschaft fördern wollen. Ein Konnex von Einlage und Mittelverwendung ist hier gegeben. In diesen Fällen handelt es sich denn auch regelmässig nicht um kurzfristige Investitionen und es ist davon auszugehen, dass sich der einzelne Anleger des Verlustrisikos und des fehlenden Einlegerschutzes bewusst ist.
Diese Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung sind jedoch nicht erfüllt, wenn es sich um Einlagen handelt, die nicht in Form von mittel- oder längerfristigen Darlehen, sondern - wie bei Banken üblich - in Form von Spar- oder Depositenkonten sowie Kassenobligationen und ähnlichen Anlagen erfolgen. Gerade bei einer Kontoführung mit jederzeitigem Rückzugsrecht ist praktisch ausgeschlossen, dass mit den entgegengenommenen Mitteln das Finanzierungsbedürfnis nachhaltig gefördert werden kann. Vielmehr wird mit solchen Angeboten versucht, im Publikum neue Kunden zu werben und über die in der Regel attraktiven Konditionen eine Kundenbindung herzustellen. Sind Vereine, Stiftungen und Genossenschaften daneben nicht im Finanzbereich tätig1, betreiben sie also nicht gewerbsmässig Finanzgeschäfte indem sie insbesondere gewerbsmässig auf dem Finanzmarkt Geldmittel zur Verfügung stellen, so liegt nach der heutigen Regelung trotzdem eine Ausnahme vom Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen vor.
1 Vgl. Definitionen von U. Roth in BEHG-Kommentar, 2000, N 15 zu Art. 2d, sowie in Zobl/Kramer, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, 2004, Rn 595 Einlagen bei Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen 4/6