Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/62: Änderung von Art. 3a Abs. 4 Bst. d der Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) · 6 Seiten

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Anderen Finanzintermediären wie beispielsweise Effektenhändlern und Versicherungen ist es demgegenüber trotz staatlicher Aufsicht und der Anwendbarkeit von Schutzbestimmungen für deren Kunden verwehrt, solche Dienstleistungen anzubieten.

3 Erläuterung zu den Änderungen

Es genügt dem Anlegerschutzbedürfnis nicht, dass Vereine, Stiftungen und Genossenschaften unbeschränkt Einlagen entgegennehmen dürfen, indem sie lediglich auf eine Tätigkeit im Finanzbereich verzichten. Vielmehr besteht hier ein Widerspruch zu den Vorgaben in Art. 1 Abs. 2 BankG, die eine Ausnahme nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen rechtfertigen. Die Ausnahmeregelung für Vereine, Stiftungen und Genossenschaften ist daher auf Einlagen zu beschränken, deren Verwendung zwingend in einem direkten Zusammenhang mit dem ideellen Zweck oder der gemeinsamen Selbsthilfe steht. Dabei sind die Gelder ausschliesslich für diesen Zweck zu verwenden. Die Zweckbindung wird durch eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten bekräftigt. Dadurch erfolgt eine klare Abgrenzung von nicht dem ideellen Zweck oder der gemeinsamen Selbsthilfe entsprechenden kurzfristigen Einlagen.

Im Vernehmlassungsentwurf von 1994 sollte die Ausnahmebestimmung neben dem Konnex zur Selbsthilfe zusätzlich auf einen nach geographischen und sachlichen Kriterien begrenzten Mitgliederkreis beschränkt werden. Diese zusätzliche Einschränkung würde wie damals auch heute dazu führen, dass Genossenschaften mit einem breiten Mitgliederkreis nicht von dieser Ausnahmebestimmung profitieren könnten und auf eine Finanzierung durch derartige Einlagen verzichten müssten. Eine Einschränkung aufgrund des Mitgliederkreises scheint jedoch nicht sachgerecht und würde in der Praxis zudem zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Auf diese zusätzliche Beschränkung der Ausnahmeregelung ist daher zu verzichten.

4 Auswirkungen

Dem Schutzbedürfnis der Anleger ist genüge getan, wenn die Einlagen in einem direkten Konnex zur Selbsthilfe oder zum ideellen Zweck stehen und ausschliesslich in diesem Zusammenhang verwendet werden. Damit fallen aber auch Vereine, Stiftungen und Genossenschaften mit einem breiten Mitgliederkreis weiterhin unter die Ausnahmebestimmung. Jedoch haben diese ihre Tätigkeit insofern anzupassen respektive einzuschränken, als keine kurzfristigen Einlagen mehr möglich sind. Die engere Umschreibung der Ausnahmereglung im Vergleich zu anderen Finanzintermediären wie Effektenhändlern und Versicherungen führt zudem zu einer Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.

Es ist damit zu rechnen, dass einzelne Vereine, Stiftungen und Genossenschaften, insbesondere solche mit breit gestreutem Mitgliederkreis, einen Teil ihrer heutigen Kunden verlieren werden. Dabei wird es sich aber insbesondere um Retailkunden mit kurzfristig rückzahlbaren Einlagen handeln. Die für die Organisationen wichtige längerfristige finanzielle Grundlage wird hingegen durch die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf

Einlagen bei Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen 5/6