Vorlage 1 (Bundesbeschluss)

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Art. 32a Abs. 2 (neu)

2 Die Kantone führen ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen.

Art. 32b Abs. 5 (neu)

5°Das elektronische Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten:

a. Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin und der übertragenden Person;

b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung.

Art. 32c Abs. 3bis(neu)

3bis Die Daten des elektronischen Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 2 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekanntgegeben werden.

Art. 33 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, f und fbis (neu), Abs. 3 Bst. a und c (neu)

Vergehen und Verbrechen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, trägt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

f. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen;

fbis. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt;

3 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:

a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, umbaut oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

c. nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche