Vorlage 1 (Bundesbeschluss)

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 4 Seiten

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Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2

Gewerbsmässige Herstellung, Reparatur und Umbau

2 Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt ebenfalls, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.

Art. 18b (neu) Markierung von Munition

1 Die Hersteller von Munition müssen die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren.

2 Die kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, müssen einzeln markiert sein.

Art. 21 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4 (neu)

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Reparatur, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver Buch zu führen.

3 Die Unterlagen nach Absatz 2 sind der für die Führung des Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben:

4 Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen nach Absatz 2 während 20 Jahren auf und gewährt den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.

Art. 22c (neu) Kontrolle der Begleitscheine durch die Eidgenössische Zollver-

waltung

Die Eidgenössische Zollverwaltung überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den tatsächlich auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen.

Art. 31 Abs. 1 Bst. d (neu) und Abs. 3

1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:

d. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind.

3 Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:

a. die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder

b. Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d, nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind.