Vorlage 2 (Verordnung)

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 4 Seiten

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Waffenverordnung AS 200.

Art. 52 Abs. 2

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, 17 Abs. 2, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44, 46 Abs. 2, 48 Abs. 1, 50 und 68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen werden.

Art. 62a Inhalt des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von

Feuerwaffen

(Art. 32b Abs. 5 WG)

1 Das kantonale Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen enthält die folgenden Daten:

a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;

b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

c. Datum der Erfassung im Informationssystem.

Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung

(Art. 21 Abs. 4 und Art. 32c Abs. 4 WG)

1 Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA werden gelöscht:

a. von Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird;

b. von Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.

2 Die Daten des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen werden nach 20 Jahren gelöscht.

II

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova2