Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/68: 02.440 Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen · 7 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative
Am 21. Juni 2002 reichte Nationalrat Roberto Zanetti eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, dass im Rahmen eines Konkursverfahrens nur jene Arbeitnehmerforderungen als Erstklassforderungen berücksichtigt werden, welche den doppelten Höchstbetrag des gemäss Unfallversicherungsgesetz versicherten Verdienstes nicht übersteigen.
Am 17. Februar und 28. April 2003 prüfte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (nachfolgend „die Kommission“) die Initiative vor und beantragte ohne Gegenstimmen, der Initiative Folge zu geben.
Der Nationalrat folgte am 11. Dezember 2003 dem Antrag seiner Kommission1.
Gestützt auf Artikel 21quaterAbsatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG)2 beauftragte der Nationalrat hierauf die Kommission mit der Ausarbeitung einer Vorlage.
1.2 Arbeiten der Kommission
Im Laufe ihrer Arbeiten wurde die Kommission mehrmals über die umfassenderen Arbeiten der Expertengruppe informiert, welche vom Bundesamt für Justiz zur Abklärung des Revisionsbedarfs des Nachlassverfahrens des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)3 eingesetzt wurde. Sie hat im Mai 2006 beschlossen, die von der parlamentarischen Initiative aufgegriffene punktuelle Fragestellung gesondert zu bearbeiten.
Die Kommission befasste sich 2007 und 2008 an zwei Sitzungen mit der Ausarbeitung einer Vorlage im Sinne der parlamentarischen Initiative.
Am 22. August 2008 hat sie den beiliegenden Vorentwurf zur Änderung des SchKG mit 12 zu 7 Stimmen angenommen.
Zu diesem Vorentwurf wird gemäss Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)4 eine Vernehmlassung durchgeführt.
Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 21quater Absatz 2 GVG durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.
1AB 2003 N 1962
2AS 1962 773; vgl. Art. 173 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung
(Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10)