Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/68: 02.440 Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen · 7 Seiten

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maximalen Jahresverdienst als Verweis auf den jeweils in Artikel 22 Absatz 1 UVV festgehaltenen absoluten Betrag zu verstehen ist. Wie viel der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich verdient bzw. wie hoch sein persönlicher versicherter Lohn gemäss Artikel 22 UVV ist, spielt für die Bestimmung des Höchstbetrages der konkursrechtlichen Privilegierung dagegen keine Rolle. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf den „maximal“ versicherten Jahresverdienst.

Im Hinblick auf die praktische Auswirkung einer solchen Revision ist darauf hinzuweisen, dass der Grossteil der Arbeitnehmer von der vorgeschlagenen betragsmässigen Begrenzung der konkursrechtlichen Privilegierung nicht betroffen sein wird, weil die Summe der Lohnforderungen für sechs Monate zusammen mit allfälligen weiteren Ansprüchen (13. Monatslohn, Gratifikationen) nur in den seltensten Fällen mehr als 126 000 Franken betragen wird.

Zuletzt ist es notwendig, die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen nicht der vorgeschlagenen Begrenzung zu unterstellen, da es sich dabei um vom Arbeitnehmer selbst ausgelegte Vermögenswerte handelt, die unabhängig von ihrer Höhe und in jedem Falle konkursrechtlich vollständig privilegiert werden sollten. Zu diesem Zweck wird ein neuer Buchstabe abis geschaffen, der inhaltlich aber vollständig der geltenden Regelung entspricht.

2.2.2 Subordinationsverhältnis

Zuletzt stellt sich die Frage, ob die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nur Arbeitnehmer, die in einem tatsächlichen Subordinationsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, in den Genuss des Privilegs von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG kommen, neu explizit ins Gesetz aufgenommen werden soll. Der vorliegende Vorschlag verzichtet bewusst auf eine solche Regelung mit der Absicht, die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung auch unter der neuen Formulierung beizubehalten und den Gerichten gleichzeitig die notwendige Flexibilität zu geben, um im Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.

2.2.3 Übergangsrecht

Praktische Gründe gebieten, dass für die Privilegienordnung jenes Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, Pfändung oder Bewilligung der Nachlassstundung gegolten hat. Diesem unbestrittenen Grundsatz folgte das Übergangsrecht bereits bei der Wiedereinführung der Konkursprivilegien für die Sozialversicherungen (Änderung des SchKG vom 24. März 2000)12.

3 Auswirkungen

Die beantragte Änderung hat für den Bund, die Kantone und die Gemeinden keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

12 AS 2000 2531