Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/68: 02.440 Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen · 7 Seiten

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2.2.1 Festsetzung des Höchstbetrages

Der Entwurf definiert einen Höchstbetrag, bis zu welchem Forderungen im Falle eines Konkurses in der ersten Klasse privilegiert werden. Dieser Höchstbetrag wird auf den gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienst (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV7) festgesetzt, welcher zur Zeit 126 000 Franken beträgt und welcher vom Bundesrat von Zeit zu Zeit der Teuerung angepasst wird (letztmals per 1. Januar 20088).

Ein solcher dynamischer Verweis auf die UVV hat vor allem den Vorteil, dass das SchKG nicht revidiert werden muss, um den privilegierten Höchstbetrag an die Teuerung anzupassen, sondern dass die Anpassung an die Teuerung automatisch mit der jeweils vorzunehmenden Revision von Artikel 22 Absatz 1 UVV erfolgt. Ausserdem wird mit dem Verweis auf den maximal versicherten Jahresverdienst gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)9 eine Konsistenz mit einer Reihe weiterer Bundesgesetze hergestellt: So verweist das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)10 in Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 für die Definition des versicherten Verdienstes und in Artikel 52 Absatz 1 Satz 1 für die Bestimmung des Umfangs der Insolvenzschädigung auf den Höchstbetrag der obligatorischen Unfallversicherung, und auch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)11 bezieht sich für die Höhe des Taggeldes auf den Höchstbetrag des gemäss UVG versicherten Verdienstes (Art. 24 Abs. 1 IVG).

Auch inhaltlich erscheint der vorgeschlagene Höchstbetrag sachgerecht: Mit Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG soll ein sozialrechtlicher Schutzgedanke verwirklicht werden, indem der Arbeitnehmer im Falle eines Konkurses seines Arbeitgebers auf seinen Arbeitserwerb, den er in der Regel zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendet, prioritär zugreifen kann. Auf dem gleichen Grundgedanken beruhen die genannten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die dem Arbeitnehmer im Versicherungsfall dasjenige zukommen lassen, was er zur Deckung seines gewohnten Bedarfs benötigt, jedoch begrenzt durch einen Maximalbetrag. In allen Fällen soll ein Nachteilsausgleich geschaffen werden, der im Grundsatz zwar lohnabhängig ist, gleichzeitig aber nach oben begrenzt wird mit dem Ziel, Exzesse im Einzelfall zu vermeiden. Festzuhalten ist zuletzt, dass sich der in Artikel 22 Absatz 1 UVV festgehaltene Höchstbetrag von 126 000 Franken auf den Jahresverdienst bezieht, während Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG Forderungen umfasst, die in den letzten sechs Monaten (d.h. einem halben Jahr) vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. Zumindest für den ordentlichen Monatslohn entspricht der vorgeschlagene Höchstbetrag des konkursrechtlichen Privilegs damit tatsächlich dem doppelten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss UVG, wie dies von der parlamentarischen Initiative verlangt worden ist.

Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der neu in Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG aufzunehmende Verweis auf den unfallversicherungsrechtlichen

7 SR 832.202

8AS 2007 3667

9 SR 832.20

10 SR 837.0

11 SR 831.20