Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/68: 02.440 Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen · 7 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
Das geltende Recht sieht in Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG vor, dass die Arbeitnehmerforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers und die Rückforderungen von Kautionen, in der ersten Klasse privilegiert sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts5 gilt dieses Privileg aber nur für jene Arbeitnehmer, die in einem tatsächlichen Subordinationsverhältnis zum konkursiten Arbeitgeber stehen. An einem solchen fehlt es, wenn ein Arbeitnehmer weitgehend unabhängig und selbstständig ist, etwa als Direktor oder Geschäftsleitungsmitglied.
Diese Regelung ist unbefriedigend: Es gibt Arbeitnehmer, die in einem Subordinationsverhältnis stehen, aber dennoch aussergewöhnlich hohe Löhne beziehen (zum Beispiel Anlageberater, Fussballspieler, Piloten). Obwohl der Lohn dieser Arbeitnehmer wesentlich über den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf hinausgeht, wird er gegenwärtig im Konkurs vollumfänglich privilegiert, und dies in der Regel zu Lasten der übrigen Gläubiger.
Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die geltende unbeschränkte Privilegierung der Arbeitnehmerforderungen keine gerechte Lösung darstellt. Das konkursrechtliche Lohnprivileg ist daher betragsmässig zu beschränken.
Diese Lösung entspricht im Übrigen auch dem Vorschlag der im Sommer 2003 vom Bundesamt für Justiz eingesetzten und mit der Abklärung nach Reformbedarf im Insolvenzrecht beauftragten „Expertengruppe Nachlassverfahren“, die in ihrem Bericht vom Juni 2008 eine Beschränkung des Privilegs auf 100 000 Franken pro Arbeitnehmer vorgeschlagen hat.6
2.2 Erläuterung der beantragten Neuregelung
Bei einer Beschränkung der Lohnprivilegierung im Vordergrund steht die Frage nach dem konkreten Höchstbetrag des privilegierten Lohnes. Zu klären ist ausserdem, ob die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nur Lohnforderungen von Arbeitnehmern privilegiert werden, die in einem tatsächlichen Subordinationsverhältnis zum konkursiten Arbeitgeber stehen, ins Gesetz aufgenommen werden soll, oder ob das (begrenzte) Lohnprivileg nunmehr für alle Arbeitnehmer gelten soll.
5 BGE 118 III 46 E. 2 (Zusammenfassung der Rechtsprechung)
6 Bericht und Vorentwurf der Expertengruppe Nachlassverfahren, Bern, Juni 2008, S. 24 (http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/wirtschaft/ref_gesetzgebung/ref_schkg. html).