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Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 6 Seiten
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Vernehmlassungsentwurf UIDG
Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG)
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und 2, 95 Absatz 1, 104 Absatz 1, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 114 Absatz 1, 116 Absätze 2 und 3, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe a und b, 122 Absatz 1, 130 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....2
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig identifiziert werden, um den Informationsaustausch in administrativen und statistischen Prozessen zu verbessern. Diese schafft die Voraussetzung für den vereinfachten elektronischen Datenaustausch und dient der administrativen Entlastung der Unternehmen.
Art. 2 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Zuweisung und Verwendung der UID sowie die Führung und Verwendung des Unternehmens-Identifikationsregisters (UID-Register).
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle UID-Stellen und für alle UID-Einheiten.
Art. 4 Begriffe
1 In diesem Gesetz gelten als:
SR ..........
1SR 101
2 BBL 2009.....
2008–......