Vorlage

Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Vernehmlassungsentwurf UIDG

Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923 und aus den Angaben der UID-Stellen.

2 Es aktualisiert die Daten der UID-Einheiten laufend und informiert die anderen UID-Stellen auf Verlangen über die Aktualisierungen.

3 Es kann die Daten zur Nachführung des BUR verwenden.

Art. 10 Meldung und Berichtigung von UID-Daten

1 Die UID-Stellen melden dem BFS:

a. Daten zu den Kernmerkmalen und, soweit vorhanden zu den Zusatzmerkmalen neuer UID-Einheiten;

b. sämtliche Änderungen und Berichtigungen von UID-Daten;

c. die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer UID-Einheit.

2 Die Daten aus dem Handelsregister werden unverändert übernommen.

3 Der Bundesrat kann weitere UID-Stellen bestimmen, deren Daten unverändert übernommen werden.

4 Die UID-Einheiten können die Berichtigung ihrer UID-Daten verlangen.

Art. 11 Bekanntgabe der UID-Daten

1 Das BFS macht die UID-Daten zu den Kernmerkmalen der UID-Einheiten im Internet öffentlich zugänglich. Es beschränkt die Abfragemöglichkeiten grundsätzlich auf Einzelabfragen.

2 Für die Bekanntgabe der UID ohne weitere Merkmale kann der Bundesrat Sammelabfragen zulassen.

3 Die Daten einer UID-Einheit werden nur mit deren Einwilligung veröffentlicht, soweit nicht anderweitig eine gesetzliche Pflicht zur Publikation besteht. Die Weitergabe von Daten an UID-Stellen bleibt vorbehalten.

4 Daten zu den Zusatzmerkmalen dürfen nur den UID-Stellen zugänglich gemacht werden.

5 Daten zu den Hilfsmerkmalen sind nur dem BFS zugänglich.

Art. 12 Löschung der UID-Daten

1 Hat eine UID-Einheit ihre wirtschaftliche Tätigkeit beendet, so kennzeichnet das BFS diese Einheit im UID-Register als gelöscht, sofern keine andere bundesgesetzliche Regelung die Löschung verbietet.

3 SR 431.01