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Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 6 Seiten
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Vernehmlassungsentwurf UIDG
Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923 und aus den Angaben der UID-Stellen.
2 Es aktualisiert die Daten der UID-Einheiten laufend und informiert die anderen UID-Stellen auf Verlangen über die Aktualisierungen.
3 Es kann die Daten zur Nachführung des BUR verwenden.
Art. 10 Meldung und Berichtigung von UID-Daten
1 Die UID-Stellen melden dem BFS:
a. Daten zu den Kernmerkmalen und, soweit vorhanden zu den Zusatzmerkmalen neuer UID-Einheiten;
b. sämtliche Änderungen und Berichtigungen von UID-Daten;
c. die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer UID-Einheit.
2 Die Daten aus dem Handelsregister werden unverändert übernommen.
3 Der Bundesrat kann weitere UID-Stellen bestimmen, deren Daten unverändert übernommen werden.
4 Die UID-Einheiten können die Berichtigung ihrer UID-Daten verlangen.
Art. 11 Bekanntgabe der UID-Daten
1 Das BFS macht die UID-Daten zu den Kernmerkmalen der UID-Einheiten im Internet öffentlich zugänglich. Es beschränkt die Abfragemöglichkeiten grundsätzlich auf Einzelabfragen.
2 Für die Bekanntgabe der UID ohne weitere Merkmale kann der Bundesrat Sammelabfragen zulassen.
3 Die Daten einer UID-Einheit werden nur mit deren Einwilligung veröffentlicht, soweit nicht anderweitig eine gesetzliche Pflicht zur Publikation besteht. Die Weitergabe von Daten an UID-Stellen bleibt vorbehalten.
4 Daten zu den Zusatzmerkmalen dürfen nur den UID-Stellen zugänglich gemacht werden.
5 Daten zu den Hilfsmerkmalen sind nur dem BFS zugänglich.
Art. 12 Löschung der UID-Daten
1 Hat eine UID-Einheit ihre wirtschaftliche Tätigkeit beendet, so kennzeichnet das BFS diese Einheit im UID-Register als gelöscht, sofern keine andere bundesgesetzliche Regelung die Löschung verbietet.