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Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 6 Seiten
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Vernehmlassungsentwurf UIDG
Art. 6 Verwendung der UID
1 Die UID-Stellen müssen die UID:
a. als Identifikator anerkennen;
b. in ihren Datensammlungen führen;
c. im Verkehr untereinander und mit den UID-Einheiten verwenden.
2 Die UID-Einheiten können die UID im Verkehr untereinander oder mit einer UID-Stelle verwenden.
3 Der Bundesrat kann einzelne UID-Stellen von der Führung und Verwendung der UID entbinden.
Art. 7 UID-Register
1 Das BFS führt das UID-Register.
2 Das UID-Register enthält die Daten zu folgenden Merkmalen der UID-Einheiten (UID-Daten):
a. Kernmerkmale:
1. UID und UID-Status,
2. Name und Adresse,
3. soweit vorhanden Identifikationsnummer des Handelsregisters und Status,
4. soweit vorhanden Mehrwertsteuernummer, Mehrwertsteuerstatus sowie Beginn und Ende der Mehrwertsteuerpflicht;
b. Zusatzmerkmale: Merkmale zur näheren Bestimmung der UID-Einheit, insbesondere Bezeichnungen der UID-Einheit und Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit;
c. Hilfsmerkmale: technisch-organisatorische Merkmale, die für die Führung des UID-Registers erforderlich sind, insbesondere das Datum der Eintragung in das Register.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Zusatz- und Hilfsmerkmale.
Art. 8 Rechtswirkung der UID-Daten
Die UID-Daten entfalten keine Rechtswirkung.
Art. 9 Beschaffung, Aktualisierung und Verwendung der UID-Daten
1 Das BFS entnimmt die UID-Daten zu den Kern- und Zusatzmerkmalen der UID-Einheiten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) nach Artikel 10