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Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 6 Seiten

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Vernehmlassungsentwurf UIDG

Art. 6 Verwendung der UID

1 Die UID-Stellen müssen die UID:

a. als Identifikator anerkennen;

b. in ihren Datensammlungen führen;

c. im Verkehr untereinander und mit den UID-Einheiten verwenden.

2 Die UID-Einheiten können die UID im Verkehr untereinander oder mit einer UID-Stelle verwenden.

3 Der Bundesrat kann einzelne UID-Stellen von der Führung und Verwendung der UID entbinden.

Art. 7 UID-Register

1 Das BFS führt das UID-Register.

2 Das UID-Register enthält die Daten zu folgenden Merkmalen der UID-Einheiten (UID-Daten):

a. Kernmerkmale:

1. UID und UID-Status,

2. Name und Adresse,

3. soweit vorhanden Identifikationsnummer des Handelsregisters und Status,

4. soweit vorhanden Mehrwertsteuernummer, Mehrwertsteuerstatus sowie Beginn und Ende der Mehrwertsteuerpflicht;

b. Zusatzmerkmale: Merkmale zur näheren Bestimmung der UID-Einheit, insbesondere Bezeichnungen der UID-Einheit und Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit;

c. Hilfsmerkmale: technisch-organisatorische Merkmale, die für die Führung des UID-Registers erforderlich sind, insbesondere das Datum der Eintragung in das Register.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Zusatz- und Hilfsmerkmale.

Art. 8 Rechtswirkung der UID-Daten

Die UID-Daten entfalten keine Rechtswirkung.

Art. 9 Beschaffung, Aktualisierung und Verwendung der UID-Daten

1 Das BFS entnimmt die UID-Daten zu den Kern- und Zusatzmerkmalen der UID-Einheiten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) nach Artikel 10