Vorlage
Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Vernehmlassungsentwurf UIDG
a. UID: nichtsprechende und unveränderliche Identifikationsnummer, die eine UID-Einheit eindeutig identifiziert, aus der jedoch keine Rückschlüsse auf die UID-Einheit gezogen werden können;
b. UID-Einheiten:
1. die im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger,
2. alle steuer- oder abgabepflichtigen Personen, deren Steuern oder Abgaben durch den Bund oder seine Anstalten veranlagt und bezogen werden,
3. natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder einen freien Beruf ausüben und nicht unter Ziffer 1 oder 2 fallen,
4. Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen,
5. ausländische oder internationale juristische Personen, die eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz haben oder zur Durchsetzung des schweizerischen Rechts eindeutig identifiziert werden müssen,
6. alle Unternehmen und Personen, die der Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung unterworfen sind und zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen,
7. Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen eindeutig identifiziert werden müssen,
8. alle Einrichtungen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind;
c. UID-Stellen: Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Einrichtungen, die Datensammlungen über UID-Einheiten führen.
2 Der Bundesrat kann die UID-Einheiten näher umschreiben.
Art. 5 Zuweisung der UID
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist jeder UID-Einheit eine UID zu.
2 Als Grundlage für die Zuweisung dient die Meldung der Merkmale durch eine UID-Stelle.
3 Jede UID wird nur einmal zugewiesen.
4 Die Zuweisung der UID ist unentgeltlich.