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Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 6 Seiten
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Vernehmlassungsentwurf UIDG
2 Gelöschte Daten bleiben während höchstens sechs Jahren im Internet öffentlich zugänglich.
Art. 13 Datenschutz und Datensicherheit
1 Die Führung und Verwendung der UID durch andere als UID-Stellen ist nur zulässig, wenn diese im UID-Register publiziert ist oder die betroffene UID-Einheit ihre Einwilligung gegeben hat.
2 Die UID-Stellen sind für den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Führung und Verwendung der UID verantwortlich.
3 Das BFS trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen, um den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Führung und Verwendung des UID-Registers zu gewährleisten.
Art. 14 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 15 Vollzug
Die Kantone erlassen die für den Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen. Sie bringen diese dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
1 Die UID-Stellen sind verpflichtet, die UID innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihren Datensammlungen zu führen.
2 Der Bundesrat bestimmt diejenigen Datensammlungen, in denen die UID bereits innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu führen ist.
3 Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ersetzt die UID im Verkehr zwischen UID-Stellen und UID-Einheiten alle übrigen bisher geführten Identifikationsnummern für UID-Einheiten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Fristen im Einzelnen.
4 Jeder Kanton bestimmt eine Stelle, die bis zum Abschluss der Einführung der UID als Koordinationsstelle gegenüber dem BFS dient.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004 wird wie folgt geändert: