Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 11 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum UIDG

4 Ergebnisse der Vernehmlassung im Einzelnen3

Aufgrund der Kürze des Gesetzes (18 Artikel) wurde im Gesetzesentwurf auf eine Gliederung in einzelne Abschnitte verzichtet.

4.1 Artikel 1 bis 3: Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

In einigen Stellungnahmen (namentlich die Kantone ZG, FR, BS, BL, AR, GR, AG, TG und NE sowie die SVP, der Schweizerische Gemeindeverband, economiesuisse, der SGV, der Schweizerische Arbeitgeberverband und der SBV) wird darauf hingewiesen, dass die Erleichterungen beim Datenaustausch zwischen Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung, welche durch die Verwendung der UID angestrebt werden, nicht gewährleistet seien. Vor allem bei den Ausgleichskassen kann die UID nicht alle Abrechnungseinheiten widerspiegeln. Dies bedeute, dass neben der UID die heute gültige Abrechnungsnummer parallel weiterbenutzt werden müsste, was zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand führen könnte, sowohl bei den Ausgleichskassen wie auch bei den Unternehmen.

4.2 Artikel 4 bis 6: Begriffe, Zuweisung und Verwendung der UID

Beinahe die Gesamtheit aller Kantone, der Schweizerische Gemeindeverband und einige Dachverbände der Privatwirtschaft verlangen eine erweiterte Definition der UID-Einheiten. Es dürfe keinesfalls passieren, dass die UID-Einheiten, so wie sie in Art. 4 des Gesetzesentwurfs umschrieben seien, Anlass geben für unterschiedliche Interpretationen oder auch Konfusionen. Dabei wird von verschiedener Seite auf die Wichtigkeit zweifelsfreier Identifizierbarkeit auch von Arbeitsstätten oder Filialen von Unternehmen hingewiesen (z.B. im Zusammenhang mit der Landwirtschaft oder bei der Lebensmittelgesetzgebung), was in der Gesetzesvorlage, mit Ausnahme der im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen, nicht vorgesehen ist. Diese Forderungen zielen darauf ab, dass bestehende Nummern in verschiedenen Bereichen durch die UID ersetzt werden sollen. So seien auch die Begriffe „UID-Einheit“ und „Steuersubjekt“ oder AHV-Abrechnungseinheit nicht deckungsgleich und die UID erfülle ihren Zweck nur dann, wenn alle in einem administrativen Prozess relevanten Einrichtungen eine UID bekämen, ungeachtet ihrer Rechtsform.

Bei den Ausgleichskassen umfasst der Kreis der Abrechnungspflichtigen heute nicht nur die im Entwurf zum UIDG aufgeführten UID-Einheiten, sondern auch weitere Abrechnungseinheiten wie beispielsweise Frührentner oder Studenten. Zudem können die Abrechnungseinheiten mehrere Abrechnungsnummern haben. Die Kantone ZH, BE, SZ, OW, ZG, SO, AR, GR, TG und JU sowie der Schweizerische Gemeindeverband, die Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen und mehrere andere Verbände (z.B. economiesuisse, SGV, Schweizerischer Arbeitgeberverband, SBV) betonen, dass die UID so ausgestaltet werde, dass sie die umfangreichen Bedürfnisse der Ausgleichskassen erfülle.

Während zehn Kantone und der Schweizerische Gemeindeverband eine Ausdehnung der UID-Einheiten wünschen, weisen ZH, BL, TG, VS, NE und economiesuisse darauf hin, dass der Unternehmensbegriff in Art. 4 des Gesetzesentwurfs möglicherweise zu weit gefasst sei und es eine klare Trennung zwischen Unternehmen und natürlichen Personen brauche, damit die UID nicht zu einem Personenidentifikator werde.

Von mehreren Kantonen werden bei der Zuweisung der UID im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen zeitliche Verzögerungen befürchtet dadurch, dass die kantonalen Handelsregisterämter neben den üblichen Abklärungen und Vorgehensweisen zusätzlich noch eine UID beantragen müssen.

3Die Stellungnahme zur Vernehmlassung sind innerhalb der Bundesverwaltung verfügbar unter

http://www.intra-stat.bfs.admin.ch/bv_ensemble/Stellungnahmen_UID_Gesamt.pdf.