Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 11 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum UIDG
4.4 Artikel 11 bis 13: Bekanntgabe der UID-Daten, Löschung der UID-Daten, Datenschutz und Datensicherheit
Bei den Vorschriften des Gesetzesentwurfs zur Bekanntgabe der UID-Daten gibt es geteilte Ansichten: die einen, z.B. die Kantone ZH, BE, BS und SG sowie einige Dachverbände wie z.B. die FMH, möchten die Möglichkeiten mehr eingrenzen, weil sie Nachteile für betroffene Unternehmen befürchten und ihnen eine Publikation im Internet fragwürdig erscheint. Andere wiederum, wie der Kanton BS und diverse Informatikverbände (z.B. swissT.net), plädieren für eine weitergehende Veröffentlichung von Daten als vorgesehen und auch für die Möglichkeit von Massenabfragen ohne Einschränkungen zur administrativen Entlastung der künftigen Nutzer, um dadurch Sinn und Zweck der UID überhaupt gerecht zu werden.
Beim Thema der Löschung von UID’s im UID-Register sowie auch bei einer allfälligen späteren Reaktivierung einer UID-Einheit bestehen verschiedenerseits (ZH, BS, AG, AR und anderer Verbände) Fragen im Zusammenhang mit der Übereinstimmung von Vorschriften betreffend Fristen für die Aufbewahrung entsprechender Daten im UID-Register wie auch im Handelsregister.
Betreffend den Regelungen zum Datenschutz bestehen seitens ZH, BE, BS, SG, AG, SVP, economiesuisse, SGV und SBV Befürchtungen, dass die heutige Praxis gelockert werden könnte. Besonders in Steuerfragen könne ein angemessener Schutz persönlicher Daten von Unternehmen ohne Handelsregistereintrag nicht gewährleistet werden. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass UID-Stellen in Zukunft Zugriff zu Daten hätten, die ihnen heute nicht zur Verfügung stehen, was zu einem „gläsernen Unternehmen“ führen könnte. Zudem sollten UID-Daten weder missbräuchlich oder für Marketing- und Werbezwecke verwendet noch an andere Staaten herausgegeben werden können.
4.5 Artikel 14 bis 18: Ausführungsbestimmungen, Vollzug, Übergangsbestimmungen, Änderung bisherigen Rechts, Referendum und Inkrafttreten
Vierzehn Kantone (ZH, BE, UR, OW, NW, ZG, BL, SG, GR, TG, TI, VD, VS, JU) und verschiedene Verbände, unter anderem economiesuisse, weisen in den Stellungnahmen darauf hin, dass die erwähnten Fristen für die Umsetzung (5 Jahre und in einigen Fällen 2 Jahre) zu kurz seien angesichts des grossen Anpassungsbedarfs bei den heutigen Infrastrukturen im Verwaltungsbereich, dies in besonderem Mass bei den Ausgleichskassen. Diese Fristen sollten daher verlängert werden. Einige Kantone fordern, dass sich der Bund an den Umsetzungskosten in den Kantonen und Gemeinden beteiligt. Insbesondere wenn sie durch die kurzen Umsetzungsfristen zusätzlich entstehen.
Ein weiteres Argument gilt der Vorbereitung der technischen Umsetzung der Vorgaben. Mehrere Kantone weisen darauf hin, wie wichtig es sei, dass die technischen Spezifikationen für die Zuordnung und Meldungen der UID im elektronischen Verkehr mindestens ein Jahr im Voraus nach eCH-Standards vorliegen, um zu gewährleisten dass die UID-Stellen die nötigen Anpassungen in ihren IT-Applikationen vornehmen und rechtzeitig abschliessen können.
Die Meinungen darüber, dass das erklärte Ziel der Ablösung sämtlicher heute verwendeter Identifikationsnummern durch die UID erreicht werde, sind zweigeteilt. In manchen Stellungnahmen, wie in jenen von economiesuisse und der Kantone ZH, LU, FR, BS, VS, GE und JU, wird besonders erwähnt, wie wichtig es sei, dass die UID künftig konsequent als einziger Identifikator verwendet werde und in anderen, wie in jener der SVP, wird ebenso nachdrücklich darauf hingewiesen, dass auf gewisse bisherige Nummern nicht verzichtet werden könne.
5 Zusammenfassung
Die Grundidee einer einheitlichen Unternehmensnummer wird fast einstimmig begrüsst. Der Entwurf zum UIDG führt jedoch bei den meisten Vernehmlassungsteilnehmern zu mehr oder weniger starken