Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Rentenrevisionsverfahren als Instrument zur Wiedereingliederung

Eine Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern ist im Grundsatz bereits heute möglich und bildet eine zentrale Vorgabe des Gesetzgebers. Tatsächliche Wiedereingliederungen sind aber selten. Dies dürfte daran liegen, dass

‚ der Fokus bisheriger Gesetzesrevisionen und Massnahmen bei der Früherfassung und Frühintervention liegt. Dies führt dazu, dass die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Besonderheiten einer Wiedereingliederung Lücken aufweisen (wie z.B. spezifische Massnahmen bei Personen mit Chronifizierungen, Auswirkungen bei einem Rückfall, usw.) und diese damit faktisch verunmöglichen.

‚ das Rentenrevisionsverfahren heute in erster Linie administrativ anhand der vorliegenden Akten erfolgt. Dies liegt einerseits an den knappen personellen Ressourcen bei den IV-Stellen und andererseits daran, dass der Gedanke "einmal Rente, immer Rente" nach wie vor stark im System verankert ist. Dies nicht zuletzt deshalb, weil eine Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern für alle Betroffenen eine grosse Herausforderung darstellt und mit wesentlich mehr Aufwand und Unsicherheiten verbunden ist, als die Weiterentrichtung einer einmal gesprochenen Rente.

Mit der vorliegenden Gesetzesrevision werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um das Rentenrevisionsverfahren als Instrument zur Eingliederung aktiv zu nutzen:

Während laufende Renten heute in erster Linie administrativ und allein gestützt auf die vorliegenden Akten überprüft werden und bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands oder der erwerblichen Verhältnisse eine Herauf- bzw. Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG erfolgt, soll das Rentenrevisionsverfahren künftig anhand von Gesprächen und Assessments mit der versicherten Person sowie ergänzenden Abklärungen (z.B. medizinische Prüfung durch RAD, Beizug weiterer Fachpersonen, usw.) durchgeführt werden. Insbesondere soll künftig auch dann, wenn weder eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands noch der erwerblichen Verhältnisse festgestellt wird, geprüft werden, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit Hilfe von geeigneten Massnahmen erreicht werden kann.

Ziel ist es, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit von Rentenbezügerinnen und - bezügern soweit zu verbessern, dass eine Wiedereingliederung möglich wird und die Rente im Gegenzug für die Zukunft entsprechend herabgesetzt oder aufgehoben werden kann. In jedem einzelnen Fall ist die Verhältnismässigkeit einer Wiedereingliederung zu prüfen (z.B. Kosten-Nutzen-Verhältnis; Alter der betroffenen Person, usw.).

Ablauf Rentenrevisionsverfahren

‚ Stellt die IV-Stelle eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands oder der erwerblichen Verhältnisse fest, wird die Rente nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG revidiert, d.h. herauf- bzw. herabgesetzt oder aufgehoben.

‚ Liegt weder eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands noch der erwerblichen Verhältnisse vor und ist ein Sachverhalt im Wesentlichen gleich geblieben, prüft die IV-Stelle, ob eine somatoforme Schmerzstö-