Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
anderen Gründen (z.B. Alter, Bezug einer Rente seit Jahrzehnten) - erhalten die Rente ohne weitere Rentenrevisionen weiter.
Der Gedanke der Wiedereingliederung soll auch bei Personen, denen erstmals eine Rente zugesprochen wird, vermehrt zum Tragen kommen: So soll künftig bereits im Zeitpunkt der Berentung ein auf den konkreten Fall bezogener Revisionszeitpunkt festgelegt und die Rentenbezügerinnen und -bezüger während der Rentenphase aktiv begleitet werden. Die Situation der betroffenen Personen soll während der Dauer der Rente stabilisiert und verbessert und sie sollen auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden. Damit wird ein Paradigmenwechsel eingeleitet, weg von "einmal Rente, immer Rente" hin zu "Rente als Brücke zur Eingliederung".
Schliesslich wird in Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 2 ATSG, nach welchem seit dem 1. Januar 2008 die gesetzliche Vermutung gilt, dass somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgie und ähnliche Sachverhalte oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, eine rechtliche Grundlage für die Überprüfung laufender Renten geschaffen. Zudem wird eine Härtefallregelung vorgesehen, nach welcher während maximal zwei Jahren ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung besteht. Gleichzeitig wird eine Frist zur Umsetzung im Gesetz aufgenommen, um eine konsequente und systematische Umsetzung dieser Bestimmung sicherzustellen.
Neuregelung des Finanzierungsmechanismus
Mit der Neuregelung des Finanzierungsmechanismus soll für die Zukunft der Anteil des Bundes von den endogen bestimmten Ausgaben der IV-Rechnung entkoppelt werden und sich nur noch nach den exogen bestimmten Ausgaben bzw. nach der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung richten. Aktuell sind Bundesbeiträge an die IV in Prozent der laufenden Ausgaben definiert: Für jeden Franken, den die IV ausgibt, erhält sie von der öffentlichen Hand knapp 38 Rappen. Wenn die IV nun ihre Ausgaben um einen Franken senkt, so nimmt sie auch 38 Rappen weniger ein. Die Einsparung eines Frankens entlastet die IV unter dem Strich somit nur um 62 Rappen. Anders ausgedrückt: Damit das Defizit von 1,1 Milliarden Franken pro Jahr verschwindet, müssen nicht nur 1,1 Milliarden sondern rund 1,7 Milliarden Franken eingespart werden. Durch diesen Finanzierungsmechanismus wird eine langfristige Sanierung und Stabilisierung der Versicherung zusätzlich erheblich erschwert bzw. verunmöglicht. Für die Zukunft soll jeder eingesparte Franken direkt der IV zugute kommen. Der neue Finanzierungsmechanismus wird nur noch die von der IV nicht direkt beeinflussbaren Ausgabenentwicklungen (Lohn- und Preisentwicklung, Demographie, höhere Lebenserwartung der IV-Rentnerinnen bzw. –rentner) berücksichtigen; damit erfolgt ein echter Risikotransfer in dem Sinne, als der Aufwand des Bundes strikte von seinen eigenen Einnahmen abhängig ist und nicht mehr von den von im kaum steuerbaren Ausgaben der IV.
Wettbewerb beim Erwerb von Hilfsmitteln
Der Wettbewerb beim Erwerb von Hilfsmitteln soll die Kosten der Versicherung und der Versicherten senken, ohne dass die Qualität der abgegebenen Hilfsmittel darunter leidet. Die vorliegende Gesetzesänderung ermöglicht der IV, über das Bundesamt für Sozialversicherungen als wichtige Kundin gegenüber den Abgabestellen aufzutreten und dank der Einführung des Wettbewerbs günstigere Einkaufsbedingungen auszuhandeln. So können Einsparungen auf den Margen