Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Erläuterungen

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Aufgabe und Zweck der IV

Gemäss Artikel 111 der Bundesverfassung (BV, SR 101) trifft der Bund Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen: Der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. Gemäss Artikel 112 der Bundesverfassung müssen die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf angemessen decken. Der Bund fördert zudem die Eingliederung invalider Menschen und unterstützt Bestrebungen zu Gunsten betagter, hinterlassener und invalider Personen. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden (Art. 112 Abs. 6 BV). Der Bund sorgt dafür, dass die erste und die zweite Säule ihren Zweck dauernd erfüllen können (Art. 111 Abs. 2 BV).

Aufgabe der IV ist es in erster Linie, die nachteiligen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit versicherter Personen zu beseitigen oder bestmöglich zu mildern. Im Vordergrund steht dabei das Ziel der Eingliederung ins Erwerbsleben bzw. in den ursprünglichen Arbeitsbereich, während die Ausrichtung von Geldleistungen erst an zweiter Stelle kommt. Es gilt also das ökonomisch zu verstehende Prinzip "Eingliederung vor Rente". Seit der 4. IV-Revision ist diese Zielsetzung ausdrücklich im Gesetz festgehalten. Gemäss dem Zweckartikel sollen die Leistungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben und die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen (Art. 1a Bst. a und b IVG). Ferner sollen die Leistungen des Gesetzes zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen. Konkret stellt die IV folgende Leistungen zur Verfügung:

‚ Massnahmen der Früherfassung und Frühintervention;

‚ Eingliederungsmassnahmen (medizinische Massnahmen, Integrationsmassnahmen, Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung sowie Abgabe von Hilfsmitteln);

‚ Geldleistungen (IV-Renten, Hilflosenentschädigung, Taggelder).

1.1.2 Renten- und Kostenentwicklung 1993 - 2008

1.1.2.1 Rentenentwicklung

Seit 1993 hat der Rentenbestand kontinuierlich zugenommen und im Jahr 2006 seinen Höhepunkt erreicht. Ab dem Jahr 2003 hat er sich jedoch als Folge des