Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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verschiedenen Gründen Sinn machen kann:

‚ IV-Stellen erarbeiten zusammen mit den versicherten Personen den Eingliederungsplan und verfügen in Bezug auf die Vielfalt der Massnahmen und Lösungsansätze über ein grösseres Wissen als das BSV;

‚ Nähe zur versicherten Person und damit Kenntnis über die individuelle Situation sowie die Bedürfnisse der betroffenen Personen, was zu einer einfacheren Bedarfsermittlung und einer kürzeren Bearbeitungsdauer führt;

‚ rasche Reaktion auf die Arbeitsmarktsituation dank flexiblen Strukturen ist möglich;

‚ Nähe zu den Anbietern und anderen involvierten Amtsstellen;

‚ Das BSV ist nicht mehr operativ, sondern nur noch in der Aufsicht tätig.

Dem Bundesrat soll deshalb die Möglichkeit eingeräumt werden, die Befugnis zum Abschluss von Verträgen in den Bereichen der Massnahmen beruflicher Art und der Integrationsmassnahmen auch an die IV-Stellen zu delegieren.

Diese Delegation hat keine finanziellen Auswirkungen.

1.3.3.2 Streichung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Kostgeldbeitrag für Minderjährige im Heim

Mit Einführung der NFA per 1.1.2008 sind die Kantone für Massnahmen im Bereich der Sonderschulung zuständig. Infolge eines gesetzgeberischen Versehens wurde damit für Minderjährige, die in einem internen Sonderschulheim wohnen, ein Anspruch auf eine halbe Hilflosenentschädigung und einen Kostgeldbeitrag eröffnet. Dieser Anspruch soll gestrichen werden.

Sonderschulung mit NFA zu den Kantonen übergegangen

Bis Ende 2007 richtete die IV Leistungen für Sonderschulmassnahmen aus (alt Art. 19 IVG). Diese umfassten Leistungen für heilpädagogische Früherziehung, pädagogisch-therapeutische Massnahmen, Unterkunft und Verpflegung sowie Transporte. Während Sonderschulmassnahmen bestand kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, da jene zum einen als Eingliederungsmassnahme der IV galten und zum anderen zulasten der IV gingen (Art. 42bis Abs. 4 IVG und Art. 35bis Abs. 2 IVV). Damit konnte eine Doppelentschädigung vermieden werden, da sich die Zielsetzung der Sonderschulmassnahmen und der Hilflosenentschädigung für Personen im Heim teilweise decken.

Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurden per 1. Januar 2008 die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung für die Sonderschulung den Kantonen übertragen (Art. 62 Abs. 3 der Bundesverfassung) und im Rahmen der Globalbilanz die erforderlichen Mittel übergeben.

Mit der Streichung der Sonderschulmassnahmen nach alt Artikel 19 IVG per 1.1.2008 wurde ein Rechtsanspruch für Minderjährige in einem Sonderschulheim auf eine halbe Hilflosenentschädigung und einen Kostgeldbeitrag geschaffen. Mit der Streichung der Sonderschulmassnahmen der IV gelten diese - jetzt von den Kantonen getragenen - Massnahmen nicht mehr als Eingliederungsmassnahmen,