Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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tungen im Heimbereich wegfallen, was die Gesamtkosten wiederum erhöhen würde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass mit zu niedrigen Leistungen nicht genügend Hilfeleistungen eingekauft werden könnten, um eine Alternative zu einem Heimaufenthalt zu schaffen. Gerade bei Personen mit hohem Bedarf an regelmässiger Hilfe war im Pilotversuch die Häufigkeit eines Heimaustritts besonders hoch.

‚ Assistenzbeitrag mit einem Mindestbedarf an Hilfe als Voraussetzung: Mit einer Beschränkung des Assistenzbeitrags auf Personen mit mittlerem bis hohem Bedarf an Hilfe könnte man das Modell auf diejenigen Fälle konzentrieren, deren Bedarf an Hilfe heute am schlechtesten finanziell abgedeckt ist. Allerdings wäre die Entlastung auf der Ausgabenseite gering, da die Personen mit geringem Bedarf an Hilfe auch entsprechend tiefere Leistungen erhalten. Gleichzeitig gingen die finanziellen Entlastungen stark zurück, denn gerade bei Personen mit geringem Bedarf an Hilfe hat sich im Pilotversuch gezeigt, dass gegenüber einem Heimaufenthalt deutlich am meisten Kosten eingespart werden können.

‚ Gemeinsames Assistenzmodell von Bund und Kantonen: Mit der NFA haben sich die Zuständigkeiten und Finanzströme im Behindertenwesen grundlegend verändert. Deshalb wurde geprüft, ob auch die strukturelle Verankerung eines Assistenzmodells in Richtung eines gemeinsamen Assistenzmodells von Bund und Kantonen angepasst werden sollte. Dies könnte erfolgen mit einem Rahmengesetz, welches die verschiedenen (Teil)Leistungen der IV und der Kantone regelt oder mit einem Assistenzfonds, der durch Beiträge der IV, des Bundes, der Kantone und eventuell der Krankenversicherer finanziert würde. Beide Ansätze stehen jedoch im Widerspruch zur NFA, welche doppelte Verantwortlichkeiten beseitigen und durch eine Entflechtung der Aufgaben und der Finanzflüsse klare Zuständigkeiten für den Bund und die Kantone schaffen will. Im Weiteren fehlt eine verfassungsmässige Grundlage, weil ein gemeinsames Assistenzmodell von Bund und Kantonen sich weder auf Art. 112 BV (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) noch auf Art. 112b BV (Förderung Eingliederung Invalider) stützen könnte. Geprüft wurde auch eine Ausrichtung von Bundesbeiträgen an kantonale Assistenzmodelle. Auch dies widerspräche der Zielsetzung der NFA und es ist fraglich, ob eine entsprechende Interpretation der verfassungsmässigen Grundlage (Art. 112b BV) zulässig wäre.

1.3.3 Weitere Massnahmen

1.3.3.1 Dezentralisierung der Beschaffung von Eingliederungsmassnahmen

Zum heutigen Zeitpunkt obliegt es, in Anwendung von Artikel 27 IVG und Artikel 24 IVV dem BSV, Verträge mit den Leistungserbringern abzuschliessen. Bereits bei Einführung der Integrationsmassnahmen im Rahmen der 5. IV-Revision wurde eine Dezentralisierung der Beschaffung von Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stellen diskutiert. In der Folge wurde dieser Ansatz vom BSV und den IV-Stellen unter Einbezug von INSOS (Soziale Institutionen für Menschen mit Behinderungen Schweiz) sowie kantonalen Ämtern weiter vertieft und konkretisiert. Diese Arbeiten haben ergeben, dass eine Beschaffung von Massnahmen beruflicher Art sowie Integrationsmassnahmen durch die IV-Stellen aus