Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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tungen zur Deckung der Heimkosten (Artikel 13 Absatz 2 ELG) oder indi-33 rekt über eine Erhöhung der kantonalen Betriebsbeiträge an die Heime .

‚ Der Grossteil der betroffenen Personen bleibt finanziell gleichgestellt. Für die im Heim lebenden Personen mit einer Hilflosenentschädigung kann die finanzielle Belastung dann steigen, wenn sie aufgrund ihres Einkommens und Vermögens trotz den Zahlungen an die Heimkosten nicht ELberechtigt sind. Die maximale Zunahme pro Tag beträgt je nach Grad der Hilflosigkeit zwischen 3.70 Franken bei leichter Hilflosigkeit und 14.80 Franken bei schwerer Hilflosigkeit.

Assistenzbeitrag muss nicht exportiert werden

Im europäischen Ausland bestehen ähnliche Leistungen wie der Assistenzbeitrag. Der Europäische Gerichtshof hat solche Leistungen bei Pflegebedürftigkeit als Sach- oder Geldleistungen bei Krankheit qualifiziert und die entsprechenden Koordinationsregeln darauf angewendet. Sachleistungen bei Krankheit müssen laut Freizügigkeitsabkommen gemäss den Rechtsvorschriften des Wohn- und Aufenthaltsortes gewährt werden, d.h. sie müssen nicht exportiert werden. Der Assistenzbeitrag wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen als Sachleistung bei Krankheit qualifiziert, da er ausschliesslich für belegbar erbrachte und entschädigte Hilfeleistungen gewährt wird, d.h. wenn tatsächlich Kosten angefallen sind. Der Assistenzbeitrag muss deshalb nicht exportiert werden.

Die Hilflosenentschädigung muss gemäss der geltenden Regelung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU nicht exportiert werden, weil sie als sogenannte beitragsunabhängige Sonderleistung qualifiziert wurde und im Anhang IIa zur Verordnung (EWG) 1408/71 eingetragen ist.

Zusätzlicher Personalbedarf von 20 Stellen

Die Einführung des Assistenzbeitrags hat einen erhöhten Personalbedarf von 20 Stellen in den IV-Stellen zur Folge. Die heute bestehenden Ressourcen zur Bemessung der Hilflosigkeit können auch für die Ermittlung des Bedarfs an regelmässiger Hilfe verwendet werden. Allerdings sind die Bedarfsermittlung und Rechnungsstellung beim Assistenzbeitrag deutlich aufwändiger als bei der Hilflosenentschädigung, so dass ein gewisser Mehraufwand entsteht. Die Berechnungen beruhen auf folgenden Annahmen:

‚ Mehraufwand für die Bedarfsermittlung und Bestimmung des Assistenzbeitrags 1 Tag pro Person bei Erstanmeldung, 0,5 Tage bei Revision;

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Der Mechanismus ist abhängig davon, wie die Heime finanziert sind. Stellt das Heim die HE zusätzlich zur Tagestaxe in Rechnung, dann verringern sich für die betroffenen Perso-

nen mit der Reduktion der HE gleichzeitig die Einnahmen (HE) als auch die Ausgaben (HE, die von Heim in Rechnung gestellt wird), so dass sich die finanzielle Situation der Betroffenen nicht ändert. In Fällen, in denen das Heim die HE nicht zusätzlich zur Tagestaxe in Rechnung stellt (Artikel 15a ELV), führt die Reduktion der HE zu einer Verringerung der anrechenbaren Einnahmen und damit zu einer entsprechenden Erhöhung der Ergänzungsleistungen. In Fällen, in welchen die Heime als Folge der tieferen HE ihre Tagestaxen erhöhen (was in vielen Fällen der Kanton genehmigen muss), erhöhen sich für die Betroffenen die anrechenbaren Ausgaben und entsprechend auch der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. In Fällen, in denen keine Erhöhung der Tagestaxen erfolgt, können die Kantone als Ausgleich für die verringerten Einnahmen der Heime die Betriebsbeiträge an Institutionen erhöhen.