Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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‚ Mehraufwand für die Rechnungskontrolle und Auszahlung 1 Tag pro Person und Jahr;

‚ durchschnittliche Lohnkosten von 150'000 Franken pro Stelle und Jahr (Personalvollkosten, inklusive Arbeitsplatzkosten).

Keine Mehrkosten

Die vorgesehenen Massnahmen zur Förderung einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung verursachen keine Mehrkosten für die Invalidenversicherung, weil die Kosten für den Assistenzbeitrag durch die Reduktion der Hilflosenentschädigung im Heim vollständig kompensiert werden. Da mit dem Assistenzbeitrag die benötigte Hilfe stärker an die Bedürfnisse der versicherten Personen angepasst werden können und auch den Arbeitsbereich umfassen, wird es in Einzelfällen zu einer Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit kommen, verbunden mit einer Reduktion der Rente (solche Effekte konnten bereits im Rahmen des Pilotversuchs beobachtet werden).

Bis sich eine neue Leistung etabliert hat, dauert es einige Jahre. Für den Assistenzbeitrag wird erwartet, dass die Kosten in den ersten 5 Jahren nur langsam ansteigen und die Nachfrage in der IV dann voll entwickelt sein wird. In den nächsten 15 Jahres werden noch wenige Personen mit einem Assistenzbeitrag ins AHV-Alter kommen. Die Kosten in der AHV werden im Durchschnitt etwa 1 Million Franken pro Jahr betragen.

Finanzielle Auswirkung des Assistenzbeitrags auf die IV

Tabelle 1-9

Jährlicher Durchschnitt 2012-2027, in Millionen Franken, zu Preisen von 2009 Veränderung der Ausgaben Assistenzbeitrag45

Durchführung (IV-Stellen und Beratung)4

Renteneinsparungen - 1

Reduktion Hilflosenentschädigung - 50

Total - 2

Geprüfte, aber nicht weiter verfolgte Varianten für ein Assistenzmodell

‚ Assistenzbeitrag für alle Personen mit einer Hilflosenentschädigung: Der vorgeschlagene Assistenzbeitrag konzentriert sich auf handlungsfähige (= volljährige und urteilsfähige) Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV und schafft gleichzeitig die Kompetenz für gezielte, feiner abgestufte Anspruchsvoraussetzungen. Würde die Konzentration auf handlungsfähige Personen ganz aufgehoben (was von verschiedenen Seiten gefordert wurde), würde dies dazu führen, dass ein Assistenzbeitrag an Personen ausgerichtet würde, welche in ihrer Urteils-