Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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deren Kosten im Vergleich zum Nutzen verhältnismässig sind.

Um eine möglichst hohe Transparenz zu erzielen, teilt die IV-Stelle der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger die voraussichtlichen Auswirkungen in Bezug auf die Rentenleistung bereits zum Zeitpunkt der Festlegung der Massnahmen mit (Herabsetzung oder Aufhebung). Dies kann auf verschiedene Arten erfolgen: entweder als Bestandteil des Eingliederungsplans oder - analog zum Grundsatzentscheid gemäss Artikel 1septies IVV - in den Ausführungen zur Verfügung der Massnahmen. Eine entsprechende Regelung ist auf Verordnungsebene vorzusehen.

Absatz 2: In den Buchstaben a - f wird der Massnahmenkatalog für Massnahmen zur Wiedereingliederung definiert:

Buchstaben a - c: Die Eingliederungsmassnahmen der IV können auch bei einer Wiedereingliederung angewendet werden. Neben den Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe) eignen sich insbesondere die mit der 5. IV-Revision eingeführten Integrationsmassnahmen für eine Wiedereingliederung, namentlich die Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die Stabilisierung der Persönlichkeit, das Einüben sozialer Grundelemente, der Aufbau der Arbeitsmotivation oder gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Beschäftigungsmassnahmen. Nicht als Massnahmen zur Wiedereingliederung gelten dagegen die medizinischen Massnahmen nach Artikel 12 - 14 IVG. Dies deshalb, weil ein Anspruch auf medizinische Massnahmen lediglich bis zum 20. Altersjahr besteht und es damit faktisch keine Fälle einer Wiedereingliederung geben wird.

Buchstaben d - f: Mit den Massnahmen gemäss Buchstaben d - f soll den Besonderheiten einer Wiedereingliederung Rechnung getragen werden. So ist eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bei Personen, die bereits seit einiger Zeit eine Rente beziehen, nicht mehr in den Arbeitsalltag integriert und neben gesundheitlichen Problemen oftmals auch in sozialer Hinsicht mehr und mehr isoliert sind, wesentlich schwieriger als bei Personen, die (noch) über einen Arbeitsplatz verfügen und bei denen sich die Frage der Invalidität erstmals stellt. Angesichts der Vielschichtigkeit der Krankheitsbilder und der besonders schwierigen Situation von Rentenbezügerinnen und -bezügern soll der Massnahmenkatalog für die Wiedereingliederung entsprechend erweitert und auf die Bedürfnisse der betroffenen Personen angepasst werden. Im Zentrum stehen folgende Massnahmen:

‚ Aktualisierung der im Beruf notwendigen Kenntnisse: Ab dem Zeitpunkt, ab dem Rentenbezügerinnen und -bezüger nicht mehr im Berufsleben integriert sind, können sich die Anforderungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verändert haben (z.B. Bereich Kommunikation, technische Anpassungen, Veränderung von Abläufen und Strukturen, usw.). In diesen Fällen macht es Sinn, die Kenntnisse der betroffenen Personen mit geeigneten Qualifizierungsmassnahmen zu aktualisieren, um es ihnen zu ermöglichen, eine an die Invalidität angepasste berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Abgrenzung zu Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c wird im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft noch vertieft abgeklärt.

‚ Massnahmen verhaltenstherapeutischer, arbeitspsychologischer und psychosozialer Art: Damit eine Wiedereingliederung auch unter schwierigsten Bedingungen Erfolg haben kann, ist eine individuelle und ganzheitliche Beratung und Unterstützung der betroffenen Personen zentral. Die ordentli-