Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 73Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 4: Die heutige Delegationsnorm in Absatz 4 ist nicht eindeutig. Es drängt sich daher auf, die Zuständigkeit so zu präzisieren, dass sie der effektiven Befug-
41
nis des Bundesrates entspricht, die schon in Artikel 14 IVV vorgesehen ist.
Artikel 21bis(neu) Austauschbefugnis
Absatz 1 und 2: Bei der Austauschbefugnis handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, welcher von der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. z.B. BGE 131 V 167, Erw. 5) im Bereich der Sozialversicherungen häufig angewandt wurde. Es ist deshalb heute angezeigt, diesen Begriff auf Gesetzesstufe zu verankern.
Die Austauschbefugnis ermöglicht es einer versicherten Person, welche ein Hilfsmittel gewählt hat, dessen Kosten von der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht zu tragen sind, sich das gewählte Hilfsmittel ganz oder teilweise erstatten zu lassen, sofern dieses denselben Zweck erfüllt wie das Mittel, auf das sie gesetzlich Anspruch hätte. Diese Bestimmung ist in jedem Fall anwendbar, ob sich nun die versicherte Person für ein günstigeres oder teureres Hilfsmittel entscheidet. Im letzteren Fall jedoch erhält die versicherte Person maximal diejenige Leistung, welche ihr für das in der Hilfsmittelliste aufgeführte Mittel vergütet würde. Die versicherte Person hat die Mehrkosten selbst zu tragen.
Absatz 3: Der Bundesrat kann die Austauschbefugnis in den Fällen beschränken, in denen er von der Möglichkeit, die Hilfsmittel über ein Vergabeverfahren nach Art. 26terzu beschaffen, Gebrauch macht. Er kann damit zum Beispiel das Funktionieren des Systems sicher stellen. Es ist davon auszugehen, dass kein Bewerber daran interessiert ist, seine Preise zu senken und somit einen Vertrag mit der Versicherung abzuschliessen, wenn diese weiterhin Hilfsmittel von Konkurrenten, die ihrerseits keinen Vertrag mit der Versicherung haben, vergüten würde. Die Austauschbefugnis bleibt hingegen für die Hilfsmittel innerhalb des Sortiments der Zuschlagsempfänger anwendbar.
Wählt eine versicherte Person also ein Hilfsmittel, für welches der Bundesrat die Austauschbefugnis eingeschränkt hat, so verliert sie ihren Anspruch und erhält keine Kostenbeteiligung durch die Versicherung.
Artikel 21ter
Dieser Artikel entspricht dem geltenden Art. 21bis. Da der neue Art. 21bisdie Austauschbefugnis beinhaltet und damit dem vorliegenden Artikel vorangestellt werden muss, wurde diese Bestimmung aus Gründen der Systematik neu nummeriert. Inhaltlich erfährt der Artikel indes keine Aenderung.
Artikel 22 Anspruch
Absatz 5bis: Während der Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung wird die Rente unverändert ausgerichtet (Besitzstand). Dies gilt auch dann, wenn während dieser Zeit ein zusätzliches Einkommen erzielt wird. Dies gibt die Sicherheit, dass mit Aufnahme von Massnahmen zur Wiedereingliederung keine Verschlechterungen im Zusammenhang mit dem Gesamteinkommen verbunden sind.