Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Absatz 5: Bei den Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d -f sowie Absatz 3 und 4 handelt es sich um spezifische Einzelmassnahmen, die so niederschwellig wie möglich sowie ergänzend und unterstützend zu den bestehenden Eingliederungsmassnahmen eingesetzt werden sollen. Zu beachten sind dabei immer die Eignung der Massnahmen und das Kosten-Nutzen Verhältnis. Um eine gewisse Steuerung der Kosten zu erreichen, wird dem Bundesrat die Möglichkeit zur Festlegung von Höchstbeträgen eingeräumt.

Artikel 10 Beginn und Ende des Anspruchs

Absatz 2: Die Einführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung bedingt eine entsprechende Anpassung von Artikel 10 Absatz 2.

Artikel 14a

Absatz 3: Damit versicherte Personen, bei denen bereits in einem früheren Stadium (vor Beginn einer Wiedereingliederung Integrationsmassnahmen verfügt wurden, die Chance für eine optimale Wiedereingliederung erhalten, wird festgehalten, dass bisherige Leistungen (Integrationsmassnahmen) bei einer Wiedereingliederung nicht angerechnet werden. Eine Anrechnung erfolgt dagegen erneut ab dem Zeitpunkt, ab dem Integrationsmassnahmen im Rahmen einer Wiedereingliederung erstmals verfügt werden.

Artikel 18c (neu) Arbeitsversuch

Im Rahmen der 5. IV-Revision wurde die Anlernzeit (alt Art. 20 IVV) gestrichen und durch den Einarbeitungszuschuss (EAZ, Art. 18a IVG) ersetzt. Nun zeigt sich, dass für eine erfolgreiche Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ein Instrument notwendig ist, das eine Erprobung der Leistungsfähigkeit - mit der Option, im Anschluss daran einen EAZ zuzusprechen - zulässt. Die IV-Stellen setzen heute ähnliche Massnahmen unter dem Titel Umschulung deshalb bereits ein. Um eine rechtliche Lücke zu schliessen, wird der Arbeitsversuch in Artikel 18c aufgenommen. Diese Regelung kommt für alle versicherten Personen zur Anwendung und gilt nicht nur im Falle einer Wiedereingliederung. Bei einer Wiedereingliederung wird die Rente während des Arbeitsversuchs i.d.R. weiterlaufen (vgl. Art. 22 Abs. 5bis 41ter), in allen übrigen Fällen wird ein Taggeld gewährt. Diese Leistungen werden anstelle eines Lohnes entrichtet. Die privatrechtlich geregelte Probezeit (Art. 335b und 335c des Obligationenrechts) wird mit dem Arbeitsversuch nicht tangiert. Art. 18c IVG regelt einzig die Finanzierung der Massnahme durch die IV. Nach längstens 3 Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat je auf das Ende eines Monats gekündigt werden (Art. 335c Abs. 1 OR). Der Arbeitsversuch ist mit den andern Sozialversicherungen zu koordinieren. So bedarf es voraussichtlich einer Anpassung der UVV zur Regelung des Versicherungsschutzes.

Artikel 21 Anspruch

Absatz 3: Der zweite Satz des Absatzes wurde gestrichen, da er verschiedentlich als Rechtsgrundlage für die Austauschbefugnis interpretiert wurde. Dieser Anspruch ist neu in Art. 21terverankert ist.