Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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chen Eingliederungsmassnahmen sollen deshalb mit Massnahmen ergänzt werden, die spezielle Beratungsdienstleistungen, individuelle Trainings oder beruflich therapeutische Massnahmen umfassen und parallel bzw. ergänzend zu den übrigen Massnahmen eingesetzt werden können. Gedacht wird z.B. an eine psychosoziale Beratung, die Menschen in komplexen und belastenden Lebenssituationen eine wichtige Hilfe bietet oder an ein sogenanntes Expositionstraining, das bei Personen mit Zwangsstörungen eingesetzt werden kann. Wie bei der Frühintervention und den Integrationsmassnahmen liegt der Fokus auf der sozialberuflichen Rehabilitation. Darüber hinaus können diese Massnahmen aber auch therapeutische Elemente umfassen, was zu einer noch besseren Berücksichtigung der Situation der einzelnen Person beiträgt und den Wiedereingliederungserfolg erhöht. Bei diesen Massnahmen handelt es sich um "Massnahmen der IV", d.h. die Kosten fallen bei der IV und nicht bei der Krankenversicherung an, auch wenn eine klare Abgrenzung zu den medizinischen Massnahmen im Einzelfall nicht immer möglich sein wird.
Einer gezielten und auf die Person abgestimmten Beratung und Begleitung kommt bei der Wiedereingliederung ein besonderes Gewicht zu, da die betroffenen Personen im Hinblick auf einen beruflichen Wiedereinstieg oftmals Ängste, Verunsicherung und Widerstände abzubauen haben. Aufgabe der IV-Stelle ist es, den Wiedereingliederungsprozess aktiv zu begleiten und die jeweils notwendigen Schritte einzuleiten. Ebenso übernimmt die IV-Stelle beratende und koordinative Aufgaben (z.B. Beizug von Fachpersonen). Weiter kann eine Beratung und Begleitung auch inhaltlicher Art angebracht sein, z.B. in Form eines Job-Coaching (intern oder extern). Dabei ist sowohl eine Beratung der betroffenen Person als auch des Arbeitgebers denkbar.
Absatz 3: Für Personen, die bereits seit einiger Zeit nicht mehr in den Arbeitsprozess integriert sind und eine tatsächliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ausgesprochen schwierig sein dürfte, soll die Möglichkeit bestehen, dass die IV-Stelle ein konkretes Angebot eines geeigneten Arbeitsplatzes vorlegt (Vertragsentwurf zwischen der versicherten Person und dem Arbeitgeber) und sich nicht auf die Vermittlung eines Arbeitsplatzes beschränkt. Damit wird der Grundsatz des ausgeglichenen Arbeitsmarkts (Art. 7 Abs. 1 ATSG) durchbrochen, was für eine zahlenmässig beschränkte Personengruppe gerechtfertigt ist, bei der eine Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt ausgesprochen schwierig ist. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf diese Massnahme, was auch gar nicht umsetzbar wäre.
Absatz 4: Insbesondere bei Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit eine Rente beziehen, ist eine persönliche Unterstützung über eine längere Zeitdauer wesentlich, da solche Krankheiten oftmals schubweise verlaufen und ein längerer Rehabilitationsprozess für eine berufliche Wiedereingliederung nötig ist und zu einer längerfristigen Stabilisierung beitragen kann. Die zeitliche Dauer der Beratung und Begleitung sollte deshalb individuell und über die Wiedereingliederungsmassnahmen hinaus verlängerbar sein. Um eine entsprechende Flexibiltät zu erlangen, kann die IV-Stelle auch nach einer erfolgten Wiedereingliederung, bei der die Rente in der Folge herabgesetzt oder aufgehoben wird, während längstens zwei Jahren weiterhin eine Beratung und Begleitung der betroffenen Person vorsehen.