Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Soll die Wiedereingliederung attraktiv sein und der versicherten Person die Möglichkeit bieten, während der Durchführung von Massnahmen zur Eingliederung ein höheres als das Invaliditätseinkommen zu erzielen, muss Artikel 24 Absatz 2 BVV2 abgeändert werden, indem das während der Wiedereingliederung erzielte Einkommen bei der Berechnung der Überentschädigung aus den anrechenbaren Einkünften ausgeschlossen wird.
In der Verordnung wird - analog zu Artikel 4sexies (Integrationsmassnahmen) - die Dauer der Massnahmen festzulegen sein, z.B. Beendung der Massnahmen nach Erreichung des vereinbarten Ziels, bei offensichtlicher Nichterreichung des Ziels, wenn eine Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre, usw.
Absatz 5ter: Erleidet eine Rentenbezügerin bzw. ein Rentenbezüger infolge einer Massnahme zur Wiedereingliederung einen Erwerbsausfall, wird zusätzlich zur Weiterentrichtung der Rente ein Taggeld ausgerichtet.
Absatz 6: Die Neuregelung des Arbeitsversuchs in Artikel 18c bedingt eine entsprechende Anpassung bzw. Ergänzung von Artikel 22 Absatz 6.
Art. 23 Grundentschädigung
Absätze 1bis und 3: Absatz 1bisregelt die Höhe des Taggeldes im Falle einer Wiedereingliederung, falls ein solches zusätzlich zur Weiterentrichtung der Rente ausgerichtet wird (vgl. Art. 22 Abs. 5ter). Entsprechend zu ergänzen ist auch Absatz 3.
Art. 26ter(neu) Wettbewerb bei den Hilfsmitteln
Absatz 1: Um sicherzustellen, dass den Versicherten Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung und folglich mit optimalem Preis-Leistungs-Verhältnis angeboten werden können, kann der Bundesrat Hilfsmittel auch über eines der Vergabeverfahren, welches im Bundesgesetz über das öffentliche Be-
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schaffungswesen (BoeB) vom 16. Dezember 1994 vorgesehen ist, beschaffen. Es kann sich dabei um Ausschreibungsverfahren, Einladungsverfahren oder freihändige Vergaben handeln.
Die Versicherung kann mit allen Marktteilnehmern Verträge abschliessen. Als Vertragspartner kommen zum Beispiel Hersteller von Hilfsmitteln wie auch Zwischenhändler und Fachgeschäfte in Frage.
Vertragsgegenstand können die kompletten Hilfsmittel oder auch Teile von Hilfsmitteln sein. Beispielsweise könnte eine Ausschreibung die Rollstühle als Ganzes oder auch nur die Räder derselben zum Gegenstand haben.
Der Vertrag kann des Weiteren sowohl Warenleistungen wie auch Dienstleistungen beinhalten. Beide Arten von Leistungen können folglich einzeln oder zusammen Gegenstand von Beschaffungsverfahren sein.
Schlussendlich kann der Bundesrat somit für Hilfsmittel, welche die Versicherung vollständig finanziert - z.B. Hörgeräte der Stufen 1 bis 3 oder Treppenfahrstühle - wie auch Hilfsmittel, welche sie nur teilweise finanziert - z.B. Hörgeräte der Stufe 4 oder Treppenlifte – eine Beschaffung vorsehen.