Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 68 Seiten
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19 Prozent mochten der Massnahme zustimmen, wenn, wie es beispielsweise BS und die DOK formulieren, sichergestellt werden kann, dass aus den Vergabeverfahren eine breite Auswahl an Produkten resultiert. Pro Infirmis stimmt dem Vorschlag unter der Bedingung zu, dass die Bedingungen unter Artikel 26ter IVG eingehalten werden. Da die Argumentation der meisten sich Vernehmlassenden dieselbe ist, wird auf ein Darstellung nach Vernehmlasserkategorien verzichtet.
Während für BS sichergestellt bleibt, dass aus den Vergabeverfahren eine breite Auswahl an Produkten resultiert, ist es für den Think-tank „Sorgenkind IV“ stossend, dass die Versicherten als Folge der Ausschreibung nur noch die Hilfsmittel der ausgewählten Anbieter vergütet bekämen. Und für den Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker schliesslich, steht die vorgeschlagene Einschränkung der Austauschbefugnis in keinem Zusammenhang mit dem Ziel der 6. IV-Revision und ist daher abzulehnen. Auch für die Grünliberale Partei der Schweiz wird die Selbstbestimmung zu stark eingeschränkt, indem die Austauschbefugnis auf die im Vergabeverfahren berücksichtigten Anbieter beschränkt werden soll. Economiesuisse sieht in diesem Vorschlag einen unangemessenen Eingriff in die individuelle Wahlfreiheit. Die Organisation für Menschen mit Hörproblemen fordert, dass ein Angebot zur Verfügung steht, welches die unterschiedlichen Bedürfnisse, insbesondere bei hochgradiger Hörbehinderung, abzudecken vermag. Die Selbsthilfe-Organisation für lautsprachlich kommunizierende Menschen erachtet die uneingeschränkte Austauschbefugnis als ein Grundprinzip des Sozialversicherungsrechts, welches ganz direkt den Wettbewerb unter den Herstellern von Hilfsmitteln fördert. Dies gilt auch für den Hörzentralen-Verband der Schweiz. Mit der in der 6. IV-Revision zu schaffenden Möglichkeit, die Austauschbefugnis für einzelne Hilfsmittelkategorien abzuschaffen und damit die Wahlfreiheit der Versicherten zusätzlich einzuschränken, werde ausserdem den Forderungen des Parlaments nach mehr Wettbewerb widersprochen. Die Wahlfreiheit hätte bei einer solchen Regelung nur noch, wer vollständig auf die Versicherungsleistung verzichten und in den Privatmarkt ausweichen würde. Die Folge wäre eine Zweiklassen-Versorgung auf der Basis der finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen. Die Schweizerische Vereinigung der Eltern hörgeschädigter Kinder vermisst in der Gesetzesvorlage, dass bei Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung die Hörgeräte der Klasse 4 nach einer Bedarfsabklärung optimal und zweckmässig ohne Zuzahlung zugeteilt werden können.
4.3.5 st die Anpassung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungsrecht (BoeB) richtig?
Zu dieser sehr technischen Frage haben sich 55 % der 11 sich Vernehmlassenden negativ, 45 % zustimmend geäussert. Aufgeführt wurden folgende Argumente:
Während sich die Kantone nicht dazu äussern, stimmt die Grünliberale Partei der Anpassung zu und die SVP lehnt ihn aus grundsätzlichen Überlegungen ab: „Die SVP lehnt den Einkauf von Hilfsmitteln durch den Staat entschieden ab, da dies eine unzulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstellt.“
Nach Erachten der Schweizerischen Medizinal-Technik ist diese Änderung nicht nötig, da bereits die Verordnung über das öffentliche Beschaffungsrecht (VoeB) die Möglichkeit enthält, einen Auftrag als Ganzes mehreren Anbietern und Anbieterinnen zu vergeben. Dieser Argumentation folgt auch der Hörzentralen-Verband der Schweiz, der ausserdem darauf hinweist, dass die negativen internationalen Erfahrungen mit Ausschreibungen systematisch ausgeblendet würden. In allen Ländern mit staatlichem Einkauf von Hörgeräten seine monate- und teilweise jahrelange Wartelisten entstanden. Weiter wird ausgeführt, im Unterschied zu anderen Gütern, für die das Beschaffungsrecht eingeführt wurde, gehe es hier (bei den Hilfsmitteln) nicht um Kollektivgüter wie Infrastrukturvorhaben, sondern um die individuelle, weil auf dem einzelnen medizinischen Bedürfnis basierende, Versorgung von individuellen Personen in unterschiedlichsten beruflich-gesellschaftlichen Umfeldern.
4.4 Assistenzbeitrag
Die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Themenfeld Assistenzbeitrag wurden mittels 10 Fragestellungen analysiert. Die Fragen folgen den Gesetzesartikeln und decken die bereits im Vorfeld sich abzeichnenden Streitpunkte umfassend ab.