Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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kommen. Auch im Produktebereich sieht das EG-Recht verschiedene Meldeverfahren und ein Schnellwarnsystem vor. Will die Schweiz daran teilnehmen, muss sie ihr Recht auch in diesem Bereich an das EG-Recht anpassen.

Eine solche Anpassung drängt sich auch unabhängig davon auf, ob die Schweiz an den Systemen der Lebensmittelsicherheit und der Produktsicherheit der EG teilnehmen kann. Um zu verhindern, dass die Schweiz mitten in Europa zur Hochpreisinsel wird, hat das Parlament beschlossen, über eine Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) die einseitige Anwendung des sogenannten "Cassis-de-Dijon-Prinzips" einzuführen. Danach sollen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum rechtmässig im Verkehr sind, auch in der Schweiz frei zirkulieren können. Bestehen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich der Produkteanforderungen allzu grosse Unterschiede, kann dies zu Problemen führen (Inländerdiskriminierung, Rechtssicherheit, usw.). Mit der Angleichung des schweizerischen Produkterechts an dasjenige der EG können diese Probleme stark gemildert werden.

Sollten die aktuellen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EG nicht zum Abschluss eines Abkommens im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände führen, gilt es, die bestehenden bilateralen Abkommen mit der EG aus dem Jahre 1999 nicht zu gefährden. Je näher die schweizerische Gesetzgebung in diesen Bereichen an das EG-Recht angeglichen werden kann, desto weniger Probleme können im grenzüberschreitenden Verkehr entstehen. Auch unter diesem Blickwinkel ist die hier vorgeschlagene Revision des Lebensmittelgesetzes unerlässlich.

Bezüglich der Lebensmittel orientiert sich die Revisionsvorlage an der Basisverordnung (EG) Nr.178/2002 und bezüglich der Gebrauchsgegenstände an der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit. Die Grundprinzipien dieser Erlasse sollen ins schweizerische Recht übernommen werden.

Im Einzelnen geht es um die Übernahme der Begriffe und Definitionen des EG-Rechts, das Einführen des Täuschungsverbots für bestimmte Gebrauchsgegenstände, die explizite Verankerung des Vorsorgeprinzips sowie den Verzicht auf Toleranzwerte für Mikroorganismen, Fremd- und Inhaltsstoffe. Ebenfalls aufgegeben wird das Positivprinzip. Nach dem neuen Regelungskonzept sind Lebensmittel auch dann verkehrsfähig, wenn sie weder im Verordnungsrecht unter einer Sachbezeichnung umschrieben, noch durch das BAG bewilligt worden sind. Einziges Kriterium ist, dass sie sicher sind. Neu dem Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes unterstellt werden soll das Dusch- und Badewasser.

Für den Bund und die Kantone erfordert die Umsetzung des vorliegenden Gesetzesentwurfes nur wenige zusätzliche Ressourcen. Solche wären jedoch nötig, wenn es gelänge, mit der EG ein Abkommen im Lebensmittelbereich abzuschliessen. Diesfalls stünden den zusätzlichen Ausgaben aber eine Verbesserung der Lebensmittel- und Produktsicherheit sowie beträchtliche wirtschaftliche Vorteile für die Schweiz gegenüber. Kommt es zum Abschluss eines Abkommens mit der EG, wird die diesbezügliche Botschaft dem Parlament separat unterbreitet.