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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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817.0 ENTWURF
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 97 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
a. Leben und Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen, namentlich auch, indem es den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherstellt;
b. die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
c. den Konsumentinnen und Konsumenten eine sachkundige Wahl zu ermöglichen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
a. die Herstellung, die Behandlung, die Lagerung, den Transport und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
b. die Kennzeichnung, Anpreisung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie die über sie verbreitete Information;
1 SR 101
2 BBl …