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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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817.0 ENTWURF

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 97 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

a. Leben und Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen, namentlich auch, indem es den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherstellt;

b. die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;

c. den Konsumentinnen und Konsumenten eine sachkundige Wahl zu ermöglichen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für:

a. die Herstellung, die Behandlung, die Lagerung, den Transport und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

b. die Kennzeichnung, Anpreisung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie die über sie verbreitete Information;

1 SR 101

2 BBl …