Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 10 Seiten
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4.1.2 Insbesondere Artikel 99 Absatz 1 Ziffer 1 VE ZGB
Präzisierung und Ergänzung
Artikel 99 ZGB ist nach dem Vorbild von Artikel 97a Absatz 2 ZGB um eine Regelung zu ergänzen, wonach der Zivilstandsbeamte die Brautleute getrennt und zusammen anhört sowie bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen kann (NE).
Artikel 99 Absatz 1 ZGB ist wie folgt zu ergänzen: "1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: 2bis keine Umstände vorliegen, die auf eine Nötigung im Sinne einer Zwangsheirat schliessen lassen" (Caritas).
Zu ergänzen ist die Rechtsfolge: Wenn das Zivilstandsamt bei der Prüfung erkennt, dass das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht, soll es die Abweisung der Trauungsermächtigung verfügen können (VSAV).
Für die betroffenen Zivilstandsämter wäre es schwierig, den offensichtlich fehlenden freien Ehewillen anhand von blossen Indizien nachzuweisen; das Erfordernis der Offensichtlichkeit ist somit zu streichen (BE).
Ablehnung
Nach Auffassung von vier Kantonen und einer Organisation ist die vorgeschlagene Regelung unnötig, weil der Zivilstandsbeamte bereits nach geltendem Recht die Mitwirkung zu verweigern hat, wenn die Ehe offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht (AR, GR, SG, SO; SVF). Im gerichtlichen Ungültigkeitsverfahren kann sich die nachteilige Situation ergeben, dass sich der Täter auf die gesetzliche Prüfungspflicht bezieht und in Bezug auf die Beweislast anführt, im Zeitpunkt der Eheschliessung hätten keine Umstände einer Zwangsheirat vorgelegen (SO). Eine Prüfungspflicht bringt keinen Erfolg, denn die Brautleute werden sich entsprechend vorbereiten. Infolge der Verweigerung einer Trauung kann der Verlobten Todesgefahr drohen; gefährdet ist auch der Zivilstandsbeamte, denn er geniesst keinen polizeilichen Schutz (SVZ).
Die Ergänzung ist nicht notwendig, da Zwangsheiraten ein überwiegendes Problem von Migranten darstellen und die davon berührten Heiraten hauptsächlich in den Herkunftsländern der Betroffenen stattfinden (AI).
Die vorgeschlagene Regelung wird in Frage gestellt, zumal der Ermessensspielraum des Zivilstandsbeamten obstruktiven Charakter annehmen könnte (GPS).
4.1.3 Insbesondere Artikel 105 Ziffer 5 (neu) VE ZGB
Präzisierung
Die neue Ziffer 5 von Artikel 105 ZGB ist wie folgt zu formulieren: "wenn er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat" (SVP).
Falls der Gesetzgeber dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumen will, in gewissen Fällen die Ehe nicht für ungültig zu erklären, wenn es im überwiegenden Interesse des Opfers liegt, hat der Normtext dies ausdrücklich zu erwähnen, z. B. mit der Formulierung: "das Gericht kann" (Uni GE).