Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 10 Seiten

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4.3.3 Weitere Vorschläge

Die Nichtanerkennung von Stellvertreterehen ist im IPRG ausdrücklich zu verankern (FR, GR, VS; SVP; SGV, Unil), zumal Zwangsehen häufig im Rahmen von Stellvertreterehen abgeschlossen werden (GR).

Angeregt wird eine Ergänzung von Artikel 45 Absatz 1 IPRG, wonach eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt wird, "sofern die Brautleute im Zeitpunkt der Eheschliessung das 18. Altersjahr vollendet haben" (SZ, UR, ZH; KKJPD).

Vorgeschlagen wird eine Ergänzung von Artikel 45 Absatz 1 IPRG, wonach eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt wird, "sofern keine Umstände vorliegen, die auf eine Nötigung im Sinne einer Zwangsheirat schliessen lassen" (Caritas).

4.4 Strafgesetzbuch

4.4.1 Ablehnung einer ausdrücklichen Strafbestimmung

Nach der Mehrheit der Kantone und einer Reihe von Organisationen ist auf eine Änderung des Strafgesetzbuchs entsprechend dem Vorschlag des Bundesrats zu verzichten (AG, AI, AR, BS, FR, GL, NE, NW, OW, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, ZH; GPS; DJS, EKM, FIDS, KKJPD, KSBS, SAV, SGB, SIG, SKG, Uni GE, Unil, VSAV).

4.4.2 Neutrale Stellungnahme

Die Gründe für einen Verzicht auf die Einführung einer neuen Strafnorm sind nachvollziehbar, wenngleich es auch möglich ist, sich für einen neuen Artikel 181a StGB zu erwärmen (BE).

4.4.3 Artikel 181a (neu) E StGB

Die eventuell vorgeschlagene Regelung wird von etlichen Kantonen und Organisationen begrüsst (GE, GR, JU, LU, SG, SO, VS; CSP, CVP, EVP, FDP, KVP; CKS, EKKJ, EFS, ProF, SEA, SGV, SKF, SVF, VFG), allerdings ist angesichts der Schwere des Delikts eine Anhebung des Strafrahmens auf fünf Jahre Freiheitsentzug sachgerechter (BL).

Notwendig ist eine Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes, entweder in der Form einer Qualifizierung als schwere Nötigung in Artikel 181 StGB oder als eigene Strafnorm "Zwangsheirat" (SP; BSF, EKF, EKFF, SBLV, SGF). Denn Zwangsheiraten sind schwere Menschenrechtsverletzungen, auch andere Länder haben spezifische Strafbestimmungen erlassen und Probleme der Sachverhaltsabklärung stellen sich auch nach geltendem Recht (BSF, EKF).

Erforderlich ist eine eigenständige Strafnorm mit einer im Vergleich zur Nötigung erhöhten Mindeststrafe: "1 Wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile, Ausnutzung einer Notlage oder der Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2 Wer jemanden durch List, Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit in ein Gebiet ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs