Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 10 Seiten
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Ablehnung
Die vorgeschlagene Bestimmung ist abzulehnen, denn Eingriffe von Amtes wegen in Familienbeziehungen sind auf das Minimum zu beschränken. In Bezug auf den freien Willen der Eheleute bietet Artikel 107 ZGB, insbesondere Ziffer 4, genügend Schutz (Unil).
Empfohlen wird, den befristeten Ungültigkeitsgrund der Drohung nach Artikel 107 Ziffer 4 ZGB mit dem unbefristeten Ungültigkeitsgrund des fehlenden freien Willens nach der neuen Ziffer 5 von Artikel 105 VE ZGB zu einem gemischten Ungültigkeitsgrund zu verschmelzen, und dabei den Begriff der "Drohung" zu verwenden (Uni GE).
4.1.4 Insbesondere Artikel 105 Ziffer 6 (neu) VE ZGB
Präzisierung und Ergänzung
Die neue Ziffer 6 ist gemäss SZ, UR, ZH sowie KKJPD zu präzisieren, dass die Eheschliessung im Ausland stattgefunden hat, weil mit der Aufhebung von Artikel 44 Absatz 2 IPRG eine Eheschliessung von Minderjährigen in der Schweiz nicht mehr möglich sein wird. Zudem ist zu prüfen, ob mit Rücksicht auf Ehen, die unter bisherigem Recht gültig geschlossen wurden, eine Übergangsbestimmung geschaffen werden muss (ZH; KKJPD).
Der Klarheit halber ist ausdrücklich festzuhalten, dass der neue Ungültigkeitsgrund von Artikel 105 Ziffer 6 aus Gründen der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung rückwirkend gelten soll (LU).
Die neue Ziffer 6 ist um einen zweiten Satz zu ergänzen: "Dieser Ungültigkeitsgrund kann nach Vollendung des 18. Altersjahrs nur von den Ehegatten selbst geltend gemacht werden" (DJS, SKG); nicht alle zwischen oder mit Minderjährigen geschlossenen Ehen kommen Zwangsehen gleich (DJS, Unil). Eine Auflösung der ursprünglich unter Minderjährigen, aber freiwillig eingegangenen Ehe gegen den Willen der beteiligten Ehegatten käme nach Erreichen des Mündigkeitsalters einer dem schweizerischen Recht fremden Zwangsscheidung gleich (DJS). Es kann unverhältnismässig sein, eine Ehe aufzulösen, wenn einer der Beteiligten im Zeitpunkt der Eheschliessung 16 bis 18 Jahre alt war, im Beurteilungszeitpunkt aber Urteilsfähigkeit vorliegt und ein Ehewille besteht (Uni GE).
Ablehnung
Das vorgeschlagene Verbot einer Eheschliessung zwischen oder mit Minderjährigen ist nicht als unbefristeter Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 ZGB, sondern als befristeter Ungültigkeitsgrund, ergänzt um ein Verbot von Stellvertreterehen, in Artikel 107 ZGB aufzunehmen. Dabei soll die Klagefrist nach Artikel 108 Absatz 1 ZGB für den ausländischen Ehegatten erst ab der Niederlassung in der Schweiz zu laufen beginnen (Unil).
4.1.5 Weitere Vorschläge
Im Zusammenhang mit der zu begrüssenden Revision von Artikel 105 ZGB ist der Vorschlag zu prüfen, zwangsverheirateten Personen die erbrechtlichen Ansprüche zu belassen, wenn die Ehe nach dem Tod des Ehegatten für ungültig erklärt wird, was eine Änderung von Artikel 109 Absatz 1 ZGB nötig macht (BS, TI, ZH; KKJPD, SKG).