Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 10 Seiten

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Analog dem ZGB von 1907 sind eine behördliche Ehemündigerklärung vor Erreichung des ordentlichen Ehemündigkeitsalters und der Grundsatz "Heirat macht mündig" wieder einzuführen, denn es gibt Menschen, die jünger als 18 Jahre alt sind und die entsprechende Urteilsfähigkeit und Reife für das Eingehen einer Ehe haben. In einigen Kreisen, auch in jüdisch-orthodoxen, ist für eine Beziehung, insbesondere sexueller Art, nur in der Ehe Raum (SIG).

Die Vorschrift von Artikel 97 Absatz 3 ZGB, wonach eine religiöse Eheschliessung vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden darf, macht heute keinen Sinn mehr. Religiös denkende Menschen würden unter Umständen gerne eine religiöse Trauung durchführen, ohne sich notwendigerweise auch zivil trauen zu lassen; die entsprechende Verbindung würde einem Konkubinat gleichkommen (SIG).

Eine Zwangsheirat soll nachträglich vom Opfer genehmigt werden können (KVP).

Zu prüfen ist die Schaffung einer Regelung, die für alle nichtehelichen Lebensgemeinschaften finanzielle Ausgleichsmechanismen, insbesondere für Unterhaltsansprüche, vorsieht. Es kommt nämlich vor, dass Ehegatten in ihrer religiösen Gemeinschaft verheiratet werden, die Ehe aber nicht im Rahmen der zivilen Eheschliessung nachvollzogen wird (DJS).

4.2 Partnerschaftsgesetz

Grossmehrheitlich gelten die Bemerkungen betreffend das Zivilgesetzbuch sinngemäss auch für die vorgeschlagenen Änderungen des Partnerschaftsgesetzes.

Eine Ausdehnung der Regelung auf die eingetragene Partnerschaft erübrigt sich, weil Zwangsheiraten in Kulturen vorkommen, die Verbindungen homosexueller Paare nicht institutionalisieren (GR).

4.3 Internationales Privatrecht

4.3.1 Alle vorgeschlagenen Bestimmungen

Die vorgeschlagene Regelung wird mehrheitlich begrüsst (AG, AI, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, TI, UR, VD; CSP, CVP, EVP, FDP, KVP; CKS, DJS, EKFF, EKKJ, EKM, EFS, FIDS, SAV, SGV, SIG, SKG, SKS, SVF, VFG, VSAV), teilweise begrüsst (BE, BL, BS, VS) bzw. als ergänzungsbedürftig erachtet (SVP).

Die Regelung des Vorentwurfs würde dazu führen, dass Eheschliessungen von Personen zwischen dem 16. und 18. Altersjahr nicht mehr anerkannt werden. Entscheidend ist aber nicht das Alter der Eheleute, sondern ob Hinweise auf eine Zwangsehe vorliegen (Caritas).

4.3.2 Artikel 45 Absatz 2 VE IPRG

Das Erfordernis, wonach die Absicht "offenbar" sein muss, ist zu streichen (BE, BS, ZH; KKJPD, SKG); dies mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Nachweises (BE), bzw. um nicht Rechtsunsicherheit zu schaffen (BS).

Die Norm ist im Sinn einer klaren Lösung so zu ergänzen, dass im Ausland erfolgte Eheschliessungen von Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, in der Schweiz nicht anerkannt werden (BL, LU, VS).