Vorlagen und Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

3.7 Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmungen in besonderen und ausserordentlichen Lagen

Generell werden in der Verordnung die heute zutreffenden Begriffe eingefügt. Neu ist im GüTG und PBG die Verpflichtung der TU öV sowie der Gütertransportunternehmen auf der Schiene und im Wasser, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig auszuführen und gegenüber früher, dies auch in besonderen Lagen; nicht nur in ausserordentlichen Lagen.

3.8 Sammelverordnung RöVE:

Verordnung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EBV)

Mit der Teilrevision der EBV wird unter anderem die Datenbearbeitung durch das BAV ermöglicht, welche zum Zweck der Verkehrsplanung streckenbezogene Daten von den Eisenbahnunternehmen erheben kann.

Netzzugangsverordnung (NZV)

Die NZV wird auf die bisherige Praxis des BAV bei der Erteilung der Sicherheitsbescheinigungen als auch der Netzzugangsbewilligungen angepasst. Zudem soll durch gewisse Feinjustierungen die Sicherheit im Netzzugang verbessert werden.

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZGV)

Neu werden jegliche Fahrten, die dem Personenbeförderungsregal unterstehen dem AZG unterstehen und die Jahresarbeitszeit generell eingeführt.

Durch die Einführung der Jahresarbeitszeit, entfällt für die Transportunternehmen der monatliche administrative Aufwand.

Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV)

Neu wird möglich, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit mit einer Bürgschaft oder Bankgarantie einer oder mehrerer Banken oder Finanzinstituten nachgewiesen werden kann. Dies entspricht dem Vorschlag der europäischen Kommission vom 6. Juli 2007 (KOM 2007) 263, 2007/0098 COD

Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV)

Die gesetzlichen Grundlagen der Verordnung, nämlich das Eisenbahngesetz, das Personenbeförderungsgesetz und das Seilbahngesetz wurden aktualisiert. Nicht mehr Anwendung findet die Verordnung für den Schmalspurgüterverkehr.

Strassenverkehrskontrollverordnung und Verkehrsregelnverordnung

Es wird eingefügt, dass für die Lenker des konzessionierten und grenzüberschreitenden Personenverkehrs bezüglich der Blutalkoholkonzentration die gleichen Grenzwerte gelten, wie sie im Rahmen von Via sicura für den Berufsverkehr eingeführt werden.

Schiffbauverordnung

Die Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung und Kontrolle der Personen für den Betrieb der Eisenbahnen gelten sinngemäss auch für die Besatzung der vom Bund konzessionierten Schifffahrtsunternehmen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Schiffe, ihres Betriebes und der Anlagen möglich ist.