Vorlagen und Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 9 Seiten

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Die Bestimmungen der ADFV zum Bestellverfahren wurden weitgehend übernommen und soweit notwendig an geänderte Rahmenbedingungen angepasst.

Als neues Instrument der Finanzhilfen wird eine Staatsgarantie bei Betriebsmittelbeschaffung eingeführt. Nur noch in Ausnahmefällen werden dagegen Beiträge und unverzinsliche Darlehen für Investitionen gewährt. Neu möglich ist die Umwandlung oder Sistierung rückzahlbarer Darlehen.

3.5 Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV)

Mit der Aufteilung der Bestimmungen zur Finanzierung des Personenverkehrs und der Eisenbahn-Infrastruktur müssen auch die Verordnungsbestimmungen dementsprechend neu aufgestellt werden. Die KFEV regelt alle Aspekte der Infrastrukturfinanzierung (mit Ausnahme der Kantonsbeteiligung, siehe KAV) und der Infrastrukturkonzession. Ziel ist, die Finanzierung in ein umfassendes Controlling, einen Regelkreis einzubinden. Seit 1999 werden die Finanzierungsfragen der Leistungsvereinbarung Bund – SBB entsprechend abgehandelt.

Das Controlling mit der SBB soll verbessert und die Grundzüge für alle Unternehmen vereinheitlicht werden. Selbstverständlich wird die Grösse des Unternehmens auf den Umfang des Controllings einen massgeblichen Einfluss haben. Der Rahmen, den die Verordnung setzt, kann dennoch einheitlich gestaltet werden. Der Controllingprozess soll Transparenz für die Besteller und eine Zielorientierung für die Infrastrukturbetreiberinnen bringen.

Für den Substanzerhalt soll in Zukunft vollständig auf die Finanzierung pro Zeiteinheit fokussiert werden anstelle der früheren Finanzierung pro Objekt. Das bedeutet, dass auch die Kantone ihre Gesetzgebung auf die Bestellung mittels Programmvereinbarungen statt Objektvereinbarungen ausrichten sollten. Die Verordnung lässt offen, wie lange die einzelne Zeiteinheit dauert. Für die SBB sind vier Jahre durch das SBB-Gesetz vorgegeben. Bei den Privatbahnen ist denkbar, für die Übergangszeit 2011-12 eine zweijährige Vereinbarung abzuschliessen.

Durch die Umstellung von einer Objektvereinbarung auf eine Programmvereinbarung und die Möglichkeit des Ausbaus der Zeiteinheiten, wird der administrative Aufwand für Bund, wie auch für die Transportunternehmen erheblich abgebaut.

3.6 Fahrplanverordnung (FPV)

Die Fahrplanverordnung regelt die Publikation der Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs. Die Publikation der Angebote ist ein wichtiges Element im System öV, denn nur ein dem Fahrgast bekanntes Angebot kann auch genutzt werden.

An der Fahrplanverordnung sind einige begriffliche Anpassungen notwendig, damit sie mit dem geänderten Konzessionsrecht übereinstimmt. Überdies soll bestärkt werden, dass möglichst wenig Fahrplanänderungen innerhalb eines Fahrplanjahres vorgenommen werden. Im speziellen wird bei den Betriebsunterbrechungen gefordert, dass vorhersehbare Betriebsunterbrechungen offiziell zu publizieren sind und auch bei unvorhersehbaren Ereignissen die Öffentlichkeit über Ersatzmassnahmen und die Wiederaufnahme des Betriebs zu informieren ist.

Unternehmen, welche nicht im engeren Sinn öffentlichen Verkehr anbieten (z.B. nur für Skifahrer zugängliche Sesselbahnen) können neu auf die offizielle Publikation der Fahrpläne verzichten. Zusätzlich müssen die Kantone nicht mehr die Fahrpläne auflegen, sondern können diese im Internet publizieren, was zu weniger Aufwand führt.